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Verkehrssicherungspflicht Flughafenbetreiber – Höhenunterschiede – Stolperquellen

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LG Köln – Az.: 15 O 307/17 – Urteil vom 14.06.2018

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 3.340,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 05.10.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Drittel und die Beklagten als Gesamtschuldner zwei Drittel. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin ein Drittel und die Streithelferin zwei Drittel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Sturzes auf dem Rollfeld des Flughafens M in Anspruch. Der Flughafen M wird von der Beklagten zu 1. betrieben, die das Groundhandling an die Streithelferin übergeben hat.

Die Klägerin buchte bei der Beklagten zu 2. eine Pauschalreise nach Mallorca. Am frühen Morgen des 00.00.2017 reiste sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter mit dem Flugzeug nach Deutschland zurück. Das Flugzeug wurde auf dem Vorfeld abgestellt; die Passagiere sollten das Flugzeug über eine Fluggasttreppe verlassen und sich über das Vorfeld zu einem Bus begeben. Die Mitarbeiter der Streithelferin stellten die Außentreppe so an das Flugzeug heran, dass sie auf der linken Seite oberhalb dreier, sich auf dem Vorfeld befindlichen, Abflussrinnen endete; für die Einzelheiten wird auf das als Anlage K2 zur Klageschrift vorgelegte Lichtbild (Bl. 10 GA) Bezug genommen. Die Rinnen mit einer Breite und Tiefe von einigen Zentimetern waren weder abgedeckt, noch wurde auf sie hingewiesen. Die Klägerin verließ das Flugzeug über die Fluggasttreppe unmittelbar hinter ihrem Ehemann, dem Zeugen B. Ob die Klägerin sich beim Aussteigen den Fuß in einer der Rinnen vertreten und dabei verletzt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.09.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2. zum Ersatz der ihr aus einem angeblichen Sturz auf dem Rollfeld entstanden Schäden, bis zum 20.09.2017 auf, und mit anwaltlichem Schreiben vom 18.09.2017 auch die Beklagten zu 1. bis zum 04.10.2017.

Die Klägerin behauptet, dass sie nach dem Herabsteigen der Außentreppe über eine der Abflussrinnen auf dem Rollfeld gestürzt sei. Auf dem Vorfeld sei es dunkel gewesen Die Fluggasttreppe hätte anders platziert werden müssen und können.

Zu den Unfallfolgen behauptet sie unter Vorlage von Attesten, bei dem Unfall habe […]


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