Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstückskaufvertrag – Schadensersatzanspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

LG Krefeld – Az.: 2 O 306/15 – Urteil vom 17.05.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Feuchtigkeit im Keller des von ihr erworbenen Hauses geltend.

Mit notariellem Vertrag vom 15.08.2012 kaufte die Klägerin vom Beklagten das Hausgrundstück N-straße 29 in N. Der Vertrag, wegen dessen Inhalts auf Anlage K2 zur Klage verwiesen wird, enthält keine besonderen Vereinbarungen über den Zustand des Kellers, aber unter C.2.c.) folgenden Gewährleistungsausschluss:

„Die Rechte des Erwerbers gegen den Veräußerer aus Mängeln sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Ansprüche auf Schadensersatz bei Vorsatz des Veräußerers.“

Der Beklagte hatte das Grundstück über einen Makler anbieten lassen. In dessen Anzeige hieß es unter „Ausstattung“:

„Gehobene teilweise neuwertige Ausstattung, so wurde der Weinkeller und das Bad im EG gerade erst modernisiert, bzw. fertiggestellt.“

Das Haus wurde ca. im 1870 errichtet und verfügt über einen damals bauarttypischen Gewölbekeller. Vor Abschluss des Kaufvertrages hatte die Klägerin den Keller besichtigt. Zu diesem Zeitpunkt wurden dort unter anderem Weinflaschen gelagert, der Boden war teilweise mit Matten ausgelegt, es stand dort ein Tisch. Wegen der Einrichtung (nicht wegen des Zustandes der Verfugung) wird auf die Fotos Anlage B 1 und 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 18.11.2015 verwiesen. Vor dem Verkauf hatte der Beklagte jedenfalls einen Teil der Verfugung des Kellers erneuert und einen neuen Boden gießen lassen. Streitig ist, ob diese Maßnahmen unmittelbar vor dem Verkauf erfolgten (so die Klägerin) oder einige Jahre zuvor (so der Beklagte).

Die Klägerin hält den Keller wegen der dort herrschenden Feuchtigkeit für mangelhaft und begehrt mit der Klage Schadensersatz in Höhe von 37.388,14 € netto für die vom Privatsachverständigen B für notwendig gehaltene Sanierung des Kellers. Die Klägerin hatte dem Beklagten vor Klageerhebung eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist. Überdies hat der Beklagte eine Mängelbeseitigung abgelehnt.

Die Klägerin behauptet: Der Gewölbekeller habe sich bei der Besichtigung in völlig trockenem Zustand gezeigt. Es sei zwar kühl gewesen, es sei aber weder Feuchtigkeit zu spüren gewesen, noch habe es feucht oder muffig geroc[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv