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Verkehrsunfall zwischen Fahrradfahrer und Pkw – Haftungsverteilung

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LG Münster – Az.: 8 O 213/15 – Urteil vom 24.05.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.808,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2015 sowie weitere 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, die Beklagte verlangt (dritt-)widerklagend von dem Kläger und den Drittwiderbeklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund dieses Unfallgeschehens.

Am 18.04.2015 gegen 19.25 Uhr befuhr die Drittwiderbeklagte zu 1) in Begleitung des Sohnes des Klägers mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Pkw VW Golf V mit dem amtlichen Kennzeichen HAM- … … , das bei der Drittwiderbeklagten zu 2) haftpflichtversichert war, die L-Straße in Drensteinfurt. Es handelt sich um eine schmale Straße ohne Mittelstreifen, die zwischen Feldern verläuft.

Die damals 58jährige Beklagte befuhr mit ihrem Fahrrad eine ähnlich schmale Straße, die – aus Sicht der Fahrerin des Klägerfahrzeugs von links – auf die L-Straße mündet, und beabsichtigte, aus ihrer Sicht nach links auf die L-Straße abzubiegen und dort weiterzufahren.

Die Sicht der Fahrerin des Klägerfahrzeugs auf den hinter dem Einmündungsbereich liegenden Bereich dieser Straße war durch Bäume und ein Gebüsch an der aus ihrer Sicht linken Seite der S-Straße eingeschränkt; ebenso war dadurch die Sicht der Beklagten auf das sich – aus ihrer Sicht von rechts – nähernde Fahrzeug des Klägers eingeschränkt.

Auf beiden Straßen war eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt.

Im Einmündungsbereich beider Straßen – die Fahrerin des Klägerfahrzeugs hatte Vorfahrt, da die Regelung „rechts vor links“ galt – kam es unter streitigen Umständen zu einer Kollision, bei der das Fahrrad der Beklagten in dem Graben neben der L-Straße zu liegen kam und die Beklagte selbst verletzt wurde.

Die Beklagte wurde mit dem Rettungswa[…]


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