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Kfz-Kaskoversicherung – Geltung der Grundsätze des Werkstattrisikos

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AG Hagen (Westfalen) – Az.: 11 C 141/19 – Urteil vom 29.05.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 439,83 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.3.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 83,54 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage hat überwiegend  Erfolg.

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 439,83 EUR aus Ziff. A.2.2.1.7 i.V. m. der Reparaturkostenklausel der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Gemäß Ziff. A.2.2.1.7 S. 1 der Versicherungsbedingungen sind alle unmittelbar durch Marderbiss verursache Schäden am Fahrzeug versichert. Gemäß Ziff. A.2.2.1.7 S. 3 der Versicherungsbedingungen sind, wenn der Versicherungsnehmer die KOMPLETT-Deckung mit der Beklagten vereinbart hat, zusätzlich versichert […] Folgeschäden nach einem Marder- oder anderem Tierbiss bis maximal 3.000 EUR. Gemäß der Reparaturkostenklausel der Versicherungsbedingungen sind im Fall einer Reparatur die für die Reparatur erforderlichen Kosten zu erstatten.

Bei den noch offenen 439,83 EUR handelt es sich um für die Reparatur erforderliche Kosten nach einem Marderbiss. Hierfür kann offenstehen, ob die bei der Reparatur durch die Firma B GmbH ebenfalls vorgenommene Erneuerung des Zylinderkopfdeckels auf einer unsachgemäßen Reparatur durch diese beruhte.  Denn entscheidend für die Ersatzpflicht der Kaskoversicherung ist, welche Kosten dem Versicherungsnehmer nach sorgfältiger Auswahl der Werkstatt entstanden sind. (Stiefel/Maier/Meinecke AKB 2015 Rn. 572), das Werkstattrisiko für eine nicht sachgerechte Reparatur trägt die Beklagte. Nach der Rechtsprechung des BGH gelten für die Auslegung, welche Kosten als für die Reparatur erforderlich im Sinne von A.2.7.1 AKB 2008 anzusehen sind, die allgemeinen Maßstäbe. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsn[…]


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