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Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Krankenversicherung – Kostenerstattung für physiotherapeutische Behandlungen

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AG Halle – Az.: 2 C 136/17 – Urteil vom 09.06.2017

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag auf Erstattung von Kosten physiotherapeutischer Behandlungen in Anspruch.

Der Beklagte bietet als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit u.a. Krankheitskostenversicherungen an. Einen solchen Vertrag unterhält auch der Kläger bei dem Beklagten. Maßgeblich ist der Tarif 105, dem wiederum die allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten nebst den Tarifbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung zugrunde liegen. Auf die schriftliche Tarifübersicht und die allgemeinen Tarifbedingungen (Anlage B1, Bl. 85 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Unter § 4 Teil II der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen allgemeinen Versicherungsbedingungen findet sich folgende Regelung:

„1. Zu § 4 (1) MB/KK

a)  Gebühren und Kosten sind im tatsächlichen Umfang bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen amtlichen ärztlichen Gebührenordnung sowie den Verordnungen über Krankenhauspflegesätze in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West erstattungsfähig. Keine Leistungspflicht besteht für die Teile einer Liquidation, die diese Höchstsätze überschreiten oder nicht den Vorschriften der Gebührenordnung bzw. Verordnungen über Krankenhauspflegesätze entsprechen. Dies gilt auch, wenn durch Vereinbarung eine von diesen Verordnungen abweichende Regelung getroffen wurde. […]“

Der Kläger nimmt seit dem Jahr 1999 physiotherapeutische bzw. krankengymnastische Behandlungen in Anspruch. Nachdem er dem Beklagten im Jahr 2014 abermals eine entsprechende Behandlungsrechnung vorgelegt hatte, teilte dieser mit Schreiben vom 02.07.2014 mit, dass nach den gültigen Versicherungsbedingungen nur Kosten bis zu den Höchstsätzen der amtlichen Gebührenordnungen Berücksichtigung finden könnten. Zukünftigen Abrechnungen werde, soweit Leistungen nichtärztlicher Heilmittelerbringer betroffen seien, das Gebührenverzeichnis für die Angehörigen der Gesundheits- und Medizinalberufe zugrunde gelegt, es sei denn, die Sätze de[…]


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