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Gewerberaummiete – eigenmächtige Inbesitznahme der vermieteten Räumlichkeiten

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OLG Dresden – Az.: 5 U 1426/16 (2) – Urteil vom 14.06.2017

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz, 1. Zivilkammer, vom 31.08.2016 (1 O 576/14) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.066,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung für den Zeitraum April 2012 bis Juli 2014 für die Nutzung einer Halle im Industriepark auf dem Grundstück J… Straße … in C… in Anspruch, die sie ursprünglich auf 35.215,88 EUR beziffert hat.

Ursprünglich schloss die Beklagte mit der Gesellschaft für … mbH am 17.08.1995 einen Mietvertrag (Anlage B 1) über eine Gewerbefläche von 372 m², bestehend aus Produktions-, Büro-, Lager-, Sanitär- und Verkehrsfläche in der Montagehalle 12 zur Nutzung für das von der Beklagten zu betreibende Gewerbe. Die Halle 12 wurde im Jahr 2005 abgerissen, nachdem man die Maschinen und Anlagen der Beklagten in die Halle 11 verbracht hatte. Die Beklagte akzeptierte den Hallentausch und zahlte an die Klägerin bis einschließlich März 2012 eine monatliche Miete von 1.257,71 EUR.

Die Klägerin stellte am 01.03.2011 durch ihren Hausmeister Undichtigkeiten im Dach der Halle 11 fest. Zwischen den Parteien ist strittig, ob das als Anlage K 3 vorgelegte Schreiben der Klägerin vom selben Tage der Beklagten zuging. Im September 2011 ließ die Klägerin die Maschinen und Anlagen der Beklagten aus Halle 11 in Halle 7b umräumen. Anlässlich eines Besuches auf dem Mietgrundstück bemerkte der Geschäftsführer der Beklagten dies am 07.03.2012. Er bat die Klägerin mit Schreiben vom selben Tage (Anlage B 2) um sofortige Stellungnahme. Ab April 2012 zahlte die Beklagte keine Miete mehr an die Klägerin. Mit ihrem Schreiben vom 02.04.2012 (Anlage B 3) teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei mit der neuen Halle, die sie nicht nutzen könne, nicht einverstanden.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes. Die Beklagte habe auf das Schreiben vom 01.03.2011, in welchem die Undichtigkeit des Daches und die Notwendigkeit der Räumung der Halle mitgeteilt worden sei, nicht reagiert. Im September 2011 habe sie die Maschinen und Anlagen der Beklagten deshalb von der Halle 1[…]


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