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Verkehrsunfall zwischen einem überholenden Fahrzeug und einem Spurwechsler

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LG Hamburg, Az.: 302 S 48/15, Urteil vom 15.03.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16.10.2015, Az. 315b C 75/15, wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.031,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.12.2014 sowie weitere 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz haben der Kläger 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 50 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits der 2. Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 05.08.2015, Az. 315b C 75/15, in dem seine Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall abgewiesen wurde.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch bei einer Haftungsquote von 50% weiter.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

1. unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Altona werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.031,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2014 zu zahlen,

2. unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Altona werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kammer hat den Kläger und den Beklagten zu 1 in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2016 persönlich angehört. Auf das Protokoll der Sitzung wird Bezug genommen.

Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestands gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen war sie abzuweisen.


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