AG Marbach – Az.: 1 C 457/18 – Urteil vom 20.03.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.050,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2018 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.050,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Begleichung restlicher Wertminderung.
Am 19.06.2018 kam es in Marbach zu einem Verkehrsunfall zwischen der Klägerin und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach war unstreitig. Zum Unfallzeitpunkt hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von rund 147.000 km und war ca. 62 Monate alt. Ein Gutachten vom 22.06.2018 wies einen Wiederbeschaffungswert von 21.000,00 € und Reparaturkosten i.H.v. 17.987,87 € (brutto), sowie eine Wertminderung i.H.v. 1.400,00 € aus. Der Fahrzeugzustand wurde hinsichtlich Lack-, Allgemein- und Karosseriezustand als gepflegt bezeichnet. Nach Durchführung der Reparatur wurde diese mit 18.137,16 € (brutto) in Rechnung gestellt. Die Beklagte beglich den Schaden mit Ausnahme der Wertminderung. Auf diese erfolgte eine Zahlung in Höhe von lediglich 350,00 €.
Mit Schreiben vom 20.08.2018 nahm der vorgerichtlich tätig gewordene Sachverständige … Stellung zur Ermittlung des Minderwertes und erläuterte darin u.a.:
„Berechnet man die diesbezügliche merkantile Wertminderung, wie aus dem beigefügten Minderwert Report ersichtlich, nach der gleichfalls anerkannten Berechnungsmethode des „BVSK“, bei der im Übrigen dieselben Parameter Berücksichtigung finden als bei der „MSM“ Berechnungsmethode, so ergibt sich ein merkantiler Minderwert von gerundet 1.400,00 Euro.
Betrachtet man das Ergebnis der „BVSK“ Berechnungsmethode, insbesondere unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall bis in die Fahrzeugstruktur reichenden Beschädigungen (Rahmenrichtbank, Ersatz der A-Säule), so kann zwanglos festgestellt werden, dass das vorliegende Schadensbild, sowie alle weiteren w[…]