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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung –  Fahrereigenschaft bei Carsharing

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KG Berlin –  Az.: 3 Ws (B) 12/14 – 122 Ss 2/14 –  Beschluss vom 10.02.2014

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 (richtig: Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 49, Zeichen 274), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 4) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 160,– Euro verurteilt, nach § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn angeordnet und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete, nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Das Amtsgericht hat seine Überzeugung, der Betroffene, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, habe das Fahrzeug geführt und sei mithin Täter der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit, wie folgt begründet:

Symbolfoto: Von Zapp2Photo /Shutterstock.com

„Die Tatfotos Blatt 2 bis 4 der Akte wurden in Gegenwart des Betroffenen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, diesbezüglich erfolgt Verweis gemäß §§ 71 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Das Tatfoto ist von schlechter Qualität, grob gekörnt und unscharf, es würde den Betroffenen als Fahrzeugführer nicht erkennen lassen, jedoch auch nicht ausschließen, es ist jedenfalls zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer ungeeignet. Blatt 6 der Akte wurde in der Hauptverhandlung als Urkunde verlesen, es handelt sich um die schriftliche Mitteilung des Fahrzeughalters des Pkw …, der Drive Now GmbH & Co KG. Dort ist Folgendes vermerkt: Verursacher der Verkehrsordnungswidrigkeit am 15.02.2013 20.44 Uhr war: P…,. Kein eingetragener zweiter Mieter.

Es ist gerichtsbekannt, dass es sich bei Drive Now um ein Carsharingangebot des Automobilherstellers BMW sowie der Mietwagenfirma Sixt handelt. Bei diesem Modell ist die Nutzung frei geparkter Fahrzeug[…]


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