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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudeversicherung – Hinweis- und Beratungspflichten Versicherungsmakler

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OLG Düsseldorf – Az.: 4 U 65/16 – Urteil vom 07.07.2017

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 15.04.2016 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.603,83 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Versicherungsmaklerin in Anspruch. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohn- und Geschäftsgebäudes mit Anbau in der K.-A.-Straße … in S.. Das Gebäude wurde zunächst durch die V. Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH verwaltet, die auch die Beklagte beauftragte.

Das Hauptgebäude (K.-A.-Straße Nr. …) war längere Zeit bei der D.-W. gebäudeversichert. Als Versicherungssumme 1914 waren 40.000 Mark vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 26.09.1995 (Anlage K2 im Anlagenband Kläger) und vom 28.10.1999 (Anlage K3 im Anlagenband Kläger) verwiesen; jedenfalls die mit dem letztgenannten Versicherungsschein policierte Versicherung war durch die Beklagte vermittelt worden. Ab dem 15.10.2001 war das Hauptgebäude bei der V. Versicherung AG gebäudeversichert; auch diesbezüglich waren 40.000 Mark als Versicherungssumme 1914 vereinbart (vgl. Versicherungsschein vom 22.10.2001, Anlage K5 im Anlagenband Kläger). Diese Versicherung war – nach einer diesbezüglichen Kündigung des Maklervertrages durch die V. Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH – nicht mehr von der Beklagten vermittelt worden.

Hinsichtlich des Nebengebäudes (K.-A.-Straße Nr. …) bestand seit dem 22.08.1995 eine von der Beklagten vermittelte Gebäudeversicherung bei der A. Versicherung AG. Als Versicherungssumme waren 150.000 DM vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K4 im Anlagenband Kläger verwiesen.

Im Oktober 2005 nahm der Kläger persönlich Kontakt zur Beklagten auf und übersandte ihr eine E-Mail, in der er die hinsichtlich der Gebäude K.-A.-Straße … und K.-A.-Straße … bestehenden Versicherungen aufführte und schrieb (Seite 2 Anlage K10 im […]


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