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Heimbetreiber – Haftung für unzureichende Sicherungsmaßnahmen

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OLG Jena, Az.: 1 U 558/14, Urteil vom 27.08.2015

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 11. Juli 2014 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird hinsichtlich des Sachverhaltes auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com

Mit Grundurteil vom 11. Juli 2014 hat das Landgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerinnen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. den §§ 611, 276 BGB haben, da der Beklagte als Betreiber der Pflegeeinrichtung „W. E.“ zwar nicht seine durch die angestellten Pflegekräfte wahrzunehmende Aufsichtspflicht gegenüber der Geschädigten, Frau K. L., jedoch seine Verkehrssicherungspflicht in Hinblick auf die Ausstattung des im Zimmer der Versicherten befindlichen Fensters im 1. Stock verletzt habe.

Entgegen der Ansicht der Kläger habe der Beklagte seine durch die bei ihm angestellten Pflegekräfte wahrzunehmende Aufsichtspflicht gegenüber der Geschädigten nicht dadurch verletzt, dass Frau L. nicht zu dem Toilettengang, der unmittelbar vor dem Fenstersturz stattgefunden habe, begleitet worden sei. Insoweit sei zunächst die Zielrichtung der Unterbringung der Versicherten in der Pflegeeinrichtung zu berücksichtigen, wonach durch Betreuung und heilpädagogische Förderung die Hilfe zur Selbsthilfe sowohl im privaten Bereich als auch bei der Teilnahme am öffentlichen Leben und damit die Eigenständigkeit im lebenspraktischen Bereich und die Sozialkompetenz gefördert werden solle. Dies beinhalte, dass die Heimbewohner unter Berücksichtigung ihre[…]


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