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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugkauf – Rücktritt – Aufleuchten der Motorprüfungsanzeigenleuchte

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Oberlandesgericht Naumburg
Az: 6 U 146/06
Urteil vom 13.12.2006

Leitsätze:
1. Ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug berechtigender Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn infolge fehlerhafter Einstellung des Motorsteuerteils die Motorprüfungsanzeigeleuchte regelmäßig grundlos aufleuchtet. Dieses Aufleuchten signalisiert dem Fahrzeugführer ein Motor- oder Getriebeproblem und veranlasst ihn, eine Werkstatt aufzusuchen. Das muss er ebenso wenig hinnehmen, wie den Umstand, dass der von ihm wegen des Leuchtsignals 8-10 mal aufgesuchte Verkäufer stets nur die Leuchte ausstellte, nachdem die Prüfung ergab, dass dem Leuchtsignal kein Funktionsfehler von Motor oder Getriebe zugrunde lag. Hierin weicht die Beschaffenheit des Fahrzeugs von derjenigen ab, die bei Kraftfahrzeugen üblich ist und die ein Fahrzeugkäufer nach deren Eigenart erwarten kann.
2. Für den Rücktritt bedarf es in diesem Fall gemäß § 440 BGB keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung, weil die Nachbesserung mehrfach fehlgeschlagen ist. Die Nachbesserung bezieht sich auf die Behebung der Ursache der Fehlfunktion der Motorprüfungsanzeigeleuchte und nicht nur auf die Prüfung eines vom Leuchtsignal angezeigten Motor- oder Getriebeproblems.

3. Der Rücktritt ist nicht schon deswegen nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen, weil die zur Mangelbeseitigung geeignete Feinabstimmung zwischen Motor- und Gassteuergerät nur einen geringen, 2 % des Kaufpreises unterschreitenden Aufwand erforderte. Im Rahmen der Interessenabwägung fällt zu Lasten des Verkäufers ins Gewicht, dass er den Käufer mit seinem berechtigten Anliegen, das grundlose Leuchtsignal dauerhaft zu beheben, vielfach abgewiesen hat. Dieses Verhalten verstärkt die Pflichtverletzung des Verkäufers so, dass sie deshalb nicht mehr als unerheblich gelten kann.

In dem Rechtsstreit wegen Rückgewähr nach Rücktritt vom Vertrag hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juli 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau – 4 O 1010/05 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers[…]


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