AG Hamburg, Az.: 48 C 361/04
Urteil vom 11.01.2005
Die Beklagte wird verurteilt, für die Wohnung S straße …, … H, 3. OG rechts, einer Mieterhöhung von bisher inklusiv Euro 438,01 auf Euro 489,00 ab 1.5.2004 zuzustimmen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.
Zwischen der Klägerin als Vermieterin und der Beklagten als Mieterin besteht auf der Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages vom 17.5.1999 (Anlage K 1, Blatt 5 ff. d.A.) ein Mietverhältnis über eine Wohnung im 3.0G rechts des Hauses S str. … in H. In § 4 des Mietvertrages haben die Parteien eine Inklusivmiete (einschließlich Nebenkosten) von DM 797,– vereinbart. Diese Miete wurde mit Schreiben der Klägerin vom 26.3.2002 (Anlage B 1, Blatt 24 f d.A.) zum 1.6.2002 auf insgesamt Euro 438,01 erhöht, und zwar ausgehend von einer Nettomiete von Euro 327,22 und Betriebs- und Heizkosten von insgesamt Euro 110,79.
Die von der Beklagten bewohnte Wohnung liegt in einem ca. 1930 errichteten Gebäude in normaler Wohnlage, ist 62,21 qm groß und mit Bad und Sammelheizung ausgestattet. Außerdem verfügt die Wohnung über eine Gegensprechanlage, einen Wohnungswasserzähler und neue Fenster. Mietvertraglich ist der Beklagten eine Gartenmitbenutzung gestattet.
Mit Schreiben vom 4.2.2004 (Anlage K 2, Blatt 11 f d.A.) erbat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Inklusivmiete auf insgesamt Euro 489,–, und zwar ausgehend von einem Nettomietanteil von Euro 353,85 und von Betriebs- und Heizkosten von insgesamt Euro 135,15 auf der Grundlage einer dem Schreiben beigefügten Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2002 vom 25.8.2003 (Anlage K 3, Blatt 14 f d.A.).
Die Klägerin meint und trägt vor: Die Beklagte sei verpflich[…]