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WEG – Beschlusskompetenz bzgl. einer Umzugskostenpauschale

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AG Berlin-Mitte – Az.: 26 C 5003/19 WEG – Urteil vom 16.03.2020

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mitte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2020 für Recht erkannt:

1. Der in der Eigentümerversammlung vom 20.08.2019 zu dem Tagesordnungspunkt 11 (Beschlussfassung über eine Umzugskostenpauschale bei Ein-/Auszug) gefasste Beschluss wird für ungültig zu erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit eines Eigentümerversammlungsbeschlusses (hier: Beschluss über eine Umzugskostenpauschale).

In der Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer zu dem TOP 11 folgende Regelung zur Umzugskostenpauschale:

„Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, dass jeder Wohnungseigentümer im Fall eines Bewohnerwechsels für mögliche Beeinträchtigungen und eine besondere Abnutzung des Gemeinschaftseigentums eine Kostenpauschale i.H.v. 100,00 
EUR an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen hat. Unter dem Begriff Bewohner fallen insbesondere selbstnutzende Wohnungseigentümer und Mieter des Wohnungseigentums sowie deren Untermieter. Auf die Dauer des Mietverhältnisses kommt es dabei nicht an. Die Regelung findet auf Besucher der jeweiligen Bewohner, auch wenn sie das Sondereigentum über mehrere Tage bewohnen, keine Anwendung. Betrifft der Bewohnerwechsel mehrere Personen, fällt die Kostenpauschale nur einmal an. Folgt auf einem Auszug ein direkter Einzug, so ist die Kostenpauschale ebenfalls nur einmal zu zahlen. Sollte zwischen Aus- und Einzug ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten liegen, so ist die Kostenpauschale jeweils für den Aus- und Einzug zu entrichten. Als Ein- /Auszug wird in diesem Beschluss definiert, wer zum Zwecke des Wohnungswechsels neben kleinen und mobilen Gegenständen auch sämtliche Arten von Möbeln durch das Treppenhaus bewegen muss. Die eingezahlten Beträge sind der Instandhaltungsrücklage des jeweiligen Hauses zuzuführen. Zum Zwecke des Vollzugs der Regelung verpflichten sich die Wohnungseigentümer, jeden Bewohnerwechsel im Sinne des Beschlusses dem Verwalter anzuzeigen. Dieser Beschluss gilt auch für die Vermietung möblierter Wohnungen.“

Die Klägerin meint, der Beschluss sei für ungültig zu erklären, weil der Beschluss zu unbestimmt und die Höhe der Pauschale unangemessen sei.

Die Klägerin beantragt, den in der Eigentümerversammlun[…]


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