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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährung der Mietkaution nach Mietvertragsende

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AG Remscheid
Az.: 7 C 71/13
Urteil vom 19.07.2013

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Für den Anspruch auf Rückzahlung der vom Mieter gezahlten Mietkaution gilt die in § 195 BGB normierte regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution entstanden ist. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird fällig nach dem Ende des Mietvertrages und nach Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters. Diese Frist beträgt in der Regel 2 – 6 Monate.

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 590,78 € als Anspruch auf Rückzahlung der bei Mietvertragsbeginn geleisteten und bisher nicht verbrauchten Kaution nicht zu, da der Beklagte wirksam die Einrede der Verjährung erhoben hat (§ 214 Abs. 1 BGB). Für den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gilt die in § 195 BGB normierte regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt vorliegend gemäß § 199 BGB mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird fällig nach Ende des Mietvertrages und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters. Diese Frist beträgt in der Regel 2 – 6 Monate. Umstände, die vorliegend eine Verlängerung dieser Frist begründen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Das Mietverhältnis der Parteien endete zum 30.04.2009. Unter Zugrundelegung einer 6-monatigen Abrechnungsfrist ergibt sich der 30.10.2009, so dass die Verjährungsfrist am 31.12.2009 anlief und zum 31.12.2012 endete.
Vor Eintritt der Verjährung ist diese nicht wirksam gehemmt worden. Insbesondere konnte die vorliegende Klage den Ablauf der Verjährungsfrist nicht hemmen, da diese erst später, nämlich am 16.04.2013 bei Gericht eingereicht worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.[…]


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