Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 Wx 12/17 – Beschluss vom 21.07.2017
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köthen – Grundbuchamt – vom 21. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 53.400,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2) ist seit dem 25. Januar 2016 als Alleineigentümer des oben genannten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Zuvor war er zusammen mit seinem Sohn T. S. in Erbengemeinschaft zu je ½ Anteil nach M. S. , geborene R. , als Eigentümer eingetragen. Mit notariellem Vertrag des Notars P. K. , D. , vom 12. November 2015 (UR-Nr.: 3153/2015) setzten sich der Beteiligte zu 2. und sein Sohn bezüglich des in Erbengemeinschaft nach M. S. gehaltenen ½ Anteils an dem Grundstück dahin auseinander, dass dieser in das Alleineigentum des Beteiligten zu 2. übergehen sollte.
Mit Arrestbefehl vom 17. Oktober 2016 ordnete das Amtsgericht Köthen (Gesch.Nr.: 8 C 341/16) nach § 917 Abs. 1 ZPO den dinglichen Arrest wegen und in Höhe eines Anspruchs der Beteiligten zu 1) in Höhe von 86.265,80 Euro gegen den Hauptschuldner T. S. in das unbewegliche Vermögen des Beteiligten zu 2. an. Ferner wurde in Vollziehung des Arrestes angeordnet, im Grundbuch von K. , Blatt … , Lasten auf dem Miteigentumsanteil zu ein Viertel an dem Grundstück in K. , Flur …, Flurstück … und …, L. Straße 117 zur Größe von insgesamt 475 qm eine Sicherungshypothek wegen einer Hauptforderung in Höhe von 86.265,80 Euro einzutragen.
Mit Schreiben vom 10. November 2016 beantragte die Beteiligte zu 1. auf Grund dieses Arrestbefehls die Eintragung einer Sicherungshypothek gegen den Hauptschuldner T. S. auf dem vorgenannten Grundbesitz wie folgt:
Lastend auf dem Miteigentum zu ein ¼ an dem Grundstück in K. , Flur …, Flurstück … und …, L. Straße 117, zur Größe von 475 qm, in Höhe von 53.400,00 Euro.
Mit Schreiben vom 15. November 2016 wies das Amtsgericht – Grundbuchamt – die Beteiligte zu 1. darauf hin, dass ihr Antrag vom 10. November 2016 auf Eintragung einer Sicherungshypothek an ¼ Miteigentumsanteil nicht vollzugsfähig sei. Der Beteiligte zu 2. sei seit dem 25. Januar 2016 als Alleineigentümer des Grundstücks. Zuvor seien im Grundbuch der Beteiligte zu 2. und sein Sohn zu ½ Anteil in Erbengemeinschaft eingetragen gewesen. Ein demnach existierender abstrakter Anteil an dieser Gesamthandgemeinschaft könne nicht belastet werd[…]