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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallschaden bei Vorhandensein eines Zweitwagens

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LG Bad Kreuznach – Az.: 1 S 3/17 – Beschluss vom 27.07.2017

1. Die Kammer beabsichtigt nach Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 23.12.2016, Az. 22 C 118/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Zwischen den Parteien ist im Streit, ob dem Kläger für den Zeitraum, in dem die Beklagte einen von ihr verursachten Schaden an der Ventilsteuerung seines BMW Z4 M Roadster behoben hat, ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls sowie der durch die vorgerichtliche Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten zusteht.

Dies hat das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint.

Aus Sicht der Kammer ist lediglich klarstellend und ergänzend Folgendes auszuführen:

Zu dem, sei es auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage, gemäß § 249 BGB zu ersetzenden Schaden bei der Beschädigung eines Pkws, gehört grundsätzlich auch der durch den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit entstandene Schaden. Hintergrund für diese, durch richterliche Rechtsfortbildung entwickelte Schadensposition (vgl. hierzu BGH, Beschluss 09.07.1986 – GSZ 1/86 – BGHZ 98, 212) ist, dass der auf einen Mietwagen verzichtende, vorsichtige und sparsame Eigentümer nicht schlechter gestellt werden soll, als derjenige, der einen Ersatz-Pkw anmietet.

Neben weiteren Voraussetzungen erfordert der Ersatz des Nutzungsausfalls eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung. Der Anspruch entfällt, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1975 – VI ZR 255/74 – NJW 1976, 286).

Das war hier, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Fall. Dem Kläger steht unstreitig über das von seinem Arbeitgeber angebotene Mitarbeiter-Leasing ein Opel Corsa zur Verfügung, den der Kläger auch für private Fahrten nutzen kann. Für die Dauer der Reparatur des BMW Z4 war dem Kläger die Nutzung des Opel Corsa auch zumutbar.

Bei der Frage der Zumutbarkeit geht es im Wesentlichen um die „Fühlbarkeit der Entbehrung“ der Nutzung. Ausgangsp[…]


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