OLG Bamberg – Az.: 3 U 54/18 – Beschluss vom 16.05.2018
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 06.03.2018 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 22.06.2018.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen.
Mit Kaufvertrag vom 16.11.2016 erwarb der Käufer bei der Beklagten zu einem Preis von 5.300,- Euro den streitgegenständlichen Pkw, A.. Die Übergabe erfolgte am selben Tag.
Ab Frühjahr 2017 monierte der Kläger wiederholt Funktionsmängel am Verdeck: Dieses ließ sich nicht öffnen und schließen.
Auf Grund entsprechender Beanstandungen des Klägers veranlasste die Beklagte im April, Mai und Juli 2017 jeweils Untersuchungen und Reparaturen des Öffnungs- und Schließmechanismus‘ des Fahrzeugs. Als der Kläger im Juli 2017 ein weiteres – das heißt viertes – Mal Schwierigkeiten beim Öffnen und Schließen des Verdecks reklamierte, veranlasste die Beklagte eine abermalige Untersuchung des Fahrzeugs. Eine – nochmalige – Reparatur des Fahrzeugs unterblieb.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.300,- Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu verurteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Hiergegen wendet sich die im Wesentlichen auf Rechtsausführungen gestützte Berufung der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs in Verbindung mit der richterlichen Hinweispflicht, da sie davon ausgegangen sei, dass das Landgericht ein Sachverständigengutachten einhole. Ferner habe sie bereits erstinstanzlich die Vermutung geäußert, dass eventuell das Steuergerät defekt sei und dieser Mangel nicht schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe. Vorsorglich werde eingewandt, dass ein Abzug von der Klageforderung für Gebrauchsvorteile des Klägers vorzunehmen sei und der Kläger den Fahrersitz schuldhaft zerstört habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich Anlagen Bezug genommen.
II.
Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung offensichtlich unbegründet mit der Folge, dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO bietet. Zu Recht und auch mit zut[…]