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Fahrzeugbeschädigung in Waschanlage

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AG Hamburg – Az.: 49 C 383/16 – Urteil vom 30.08.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.984,40 €.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Fahrzeuges in einer Waschanlage.

Am 03.07.2016 ließ der Geschäftsführer der Klägerin ein Fahrzeug der Klägerin, einen Porsche Cayenne S Diesel in einer von der Beklagten betriebenen Waschanlage … in … Hamburg reinigen. Das Fahrzeug hat das amtliche Kz.: K-…. Es handelt sich um eine automatisierte Waschstraße, bei deren Einfahrt sich der Hinweis befindet, dass Tankklappen gegen Öffnen sicher zu verriegeln sind. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Anlage B 1 (Bl. 47 d. A.). Nach der Fahrzeugwäsche stellte der Geschäftsführer der Klägerin eine beschädigte Tankklappe und eine Eindellung an der Fahrzeugkarosserie des Porsches fest. Er meldete dieses umgehend vor Ort, worauf ein Schadensprotokoll vom gleichen Tag erstellt wurde. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Anlage K 1.

Nachdem die Beklagte die Verantwortlichkeit für das Schadensereignis mit Schreiben vom 12.07.2016 abgelehnt hatte, beauftragte die Klägerin das Sachverständigenbüro S. Sch. mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, welches von Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.997,90 € und einer Wertminderung in Höhe von 500,00 € ausging. Für das Gutachten wurden der Klägerin vom Sachverständigen 486,50 € in Rechnung gestellt. Es wird insoweit hinsichtlich des Gutachtens und der Rechnung ergänzend Bezug genommen auf die Anlagen K 2 und K 3.

Nachfolgend beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Interessenvertretung, wofür dieser ihr 347,60 € berechnete. Auch die außergerichtliche Interessenvertretung führte nicht zu einer Begleichung der oben angeführten Kostenpositionen.

Die Klägerin behauptet, die Tankklappe sei durch eine Fehlfunktion der Waschanlage aufgesprungen und habe bei dem Aufspringen die Fahrzeugseite durch ein Überdrehen des Tankdeckels […]


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