Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskosten­abrechnung – Frist zur Geltendmachung von Einwendungen

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Pinneberg – Az.: 81 C 24/17 – Urteil vom 29.08.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 953,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.04.2017 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2015 und restliche Mieten.

Die Parteien verbindet ein mit Wirkung zum 20.09.2013 geschlossener Mietvertrag über die Wohnung … in … . Auf den Mietvertrag wird Bezug genommen (Anlage K 1). Im Mietvertrag ist gem. § 4 vereinbart, dass neben der Miete € 398,00 für die entstandenen Kosten der monatliche Vorauszahlungsbetrag € 75.- für Betriebskosten erhoben wird und PKW-Stellplatzmieten in Höhe von € 18,00 mtl..

Die Betriebskostenabrechnung 2015 wurde am 11.07.2016 an die beklagte Partei versandt. Diese endete mit einem Nachzahlungsbetrag von 592,91 €. Die Kläger setzte eine Zahlungsfrist binnen einen Monats. Die gesetzte Zahlungsfrist verstrich fruchtlos.

Im Juli 2017 zahlte der Beklagte die Miete nicht.

Die Nebenkostenvorauszahlungen wurden ab August 2016 auf monatlich 125 € erhöht.

Mit Schreiben des Mietervereins vom 14. Dezember 2015 beanstandete der Mieterverein im Namen des Beklagten Mängel an der Mietsache. Es wurde eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 28. Dezember 2015 gesetzt. Mit Schreiben des Mietervereins vom 2.2.2016 wurden erneut Mängel, Schimmel, in der Wohnung beanstandet und die Miete in Höhe von 100 € ab März 2016 gemindert.

Gegen die Abrechnung legte der Mieterverein Pinneberg mit Schreiben vom 18.07.2016 Einwendungen ein und verlangte Belegeinsicht. Auf die Anlage B 1 wird Bezug genommen. Die Belegeinsicht wurde am 8. Mai 2017 durchgeführt.

Die Kläger behaupten:

Die Betriebskostenabrechnung sei formell und materiell ordnungsgemäß erstellt worden. Auch seien alle Belege vorgelegt worden. Die Einwendungen seien pauschal und nicht stichhaltig. Belege sei nicht ausreichend eingesehen worden. Alle Positionen seien umlagefähig und ordnungsgemäß ermittelt worden. Die Mietminderung sei im April 2016 mit Zustimmung der Kläger erfolgt. Am 30. April 2016 seien jedoch die Mängel beseitigt worden, weshalb ab Mai 2016 die Miete vollständig geschuldet gewesen sei. Wenn der Beklagte auf eigenen Wunsch ein verlängertes Wochenende bei seiner Tochter verbracht habe, könnte die dort durchgeführte Übernachtung nicht nachträglich als Mietminderung geltend gemacht […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv