OLG Koblenz
Az: 12 U 61/05
Urteil vom 28.04.2006
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teil-Endurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten jetzt nur noch um die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger wegen dessen materieller Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 31. März 1998 gegen 19.00 Uhr auf der Landstrasse … in der Gemarkung K… ereignet hat. G… M… und – diesem folgend – der Kläger, der zu einem Kundenbesuch unterwegs war, fuhren auf ihren Motorrädern aus O… kommend in Richtung K…. Die Fahrbahn verläuft dort in Form einer lang gezogenen Doppelkurve in Rechts-Links-Kombination; das eigentliche Unfallgeschehen trug sich „im Übergang zwischen beiden Kurven“ zu (Bl. 95 f. BA). G… M… fuhr etwa in der Mitte der Fahrbahn; der Kläger folgte ihm in einigem Abstand. Die Motorradfahrer hielten eine Geschwindigkeit im Bereich von 70 bis 100 km/h ein (Bl. 310 GA). Ihnen kamen zwei Personenkraftwagen entgegen und zwar ein Opel Calibra eines zumindest zunächst unbekannt gebliebenen Halters und Fahrers sowie der Erstbeklagte mit einem Pkw Ford Escort, dessen Halter der Zweitbeklagte ist und der bei der Drittbeklagten gegen Haftpflicht versichert ist. Der Pkw Opel Calibra kam bei einem Überholmanöver dem vorausfahrenden Motorrad des G… M… auf dessen Fahrspur entgegen. G… M… wich nach links aus und wurde dabei mit dem nachfolgenden Pkw Ford Escort konfrontiert, dem er weiter nach links in den Straßengraben auswich. Der Erstbeklagte wiederum versuchte seinerseits dem Motorradfahrer M… nach links auszuweichen und stieß aufgrund einer abrupten Linksbewegung mit dem nachfolgenden Motorrad des Klägers auf dessen Fahrspur zusammen. Durch den Unfall wurde der Klä[…]