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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung Mietvertrag wegen massiver wiederholter Beleidigungen des Vermieters

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AG Wedding – Az.: 19b C 19/17 – Urteil vom 07.09.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt es jedoch nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 11.1.2016 einen Mietvertrag über die Wohnung … . In dem schriftlichen Mietvertrag war ein Keller für die Beklagte nicht erwähnt. Die Klägerin überließ der Beklagten dennoch einen Kellerraum. Trotz Aufforderung durch die Klägerin mit Schreiben vom 24.10.2016 gab sie diesen Raum jedoch nicht zurück. Mit Schreiben vom 31.10.2016 teilte sie einen Widerspruch gegen den “Entzug der Kellernutzung” mit. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 18 und 19 der Akte Bezug genommen. Ein ähnliches Schreiben erfolgte unter dem 16.11.2016 (Bl. 20 der Akte). Mit Schreiben vom 23.11.2016 forderte die Klägerin erneut zur Herausgabe des Kellers auf (Bl. 21 und 22). Hierauf antwortete Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2016, in dem sie “Widerspruch gegen den verleumderischen Brief ihrer verbrecherischen vorgeblichen ´Rechtsvertreter´, mit dem […] die mit der Wohnung angemieteten Keller” gestohlen werden sollten, einlegte (Bl. 23). Mit Schreiben vom 28.11.2016 bezeichnete sie die von der Klägerin in einer anderen Sache beauftragten Handwerker als “Verbrecher vom Antennendienst” und vom “verleumderischen und diebischen Ansinnen der rachsüchtigen Eigentümerin”. Auch in der Folge verfasste die Beklagte weitere Schreiben, die in einem vergleichbaren Sprachduktus gehalten waren.

Mit Schreiben vom 7.2.2017 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der weitergehenden Kellernutzung und der fortdauernden Beleidigungen ab (Bl. 26 bis 28 der Akte). Mit Schreiben vom 23.3.2017 setzte die Klägerin der Beklagten eine letzte Frist zur Herausgabe des Kellers (Bl. 30f. der Akte). Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 27.3.2017 (Bl. 32 bis 39). Hier sprach sie von “grenzenlosen ´Strunzdoofheit´ und ´Saublödheit´” der “´Schwerstverbrecher´ der vorgeblich rechtsfreien ´Rechtsvertreter´” sowie der “´Terroristen´ von ´Polizei´ und ´Justiz´”. Vorherige Schreiben der Rechtsan[…]


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