Kammergericht Berlin
Az: 8 U 26/09
Urteil vom 15.10.2009
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2009 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Januar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin zu 25 O 292/08 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beklagte stellte sich auf eine Werbung eines „… “ von einer „Fa. …“ per E-Mail/Internet als „Transfermanagerin“ zur Verfügung. Mit Hilfe von durch „Phishing“ erlangten Daten überwies eine unbekannte Person vom Konto des Kunden … bei der … 5.870,00 EUR auf das Konto der Beklagten bei der …. Nachdem die Beklagte von der Zahlung Kenntnis genommen hatte, informierte sie telefonisch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten. Dieser kontaktierte die Staatsanwaltschaft, die ihm nach Rücksprache mit dem LKA mitteilte, dass kein öffentliches Interesse bestehe. Die Beklagte löste ihr Konto auf und transferierte das Geld weisungsgemäß in die Ukraine. Die klagende Versicherung nimmt die Beklagte aus nach ihrer Auffassung übergegangenem Recht wegen eines Schadens der … in Anspruch.
Das Landgericht hat die Beklagte mit dem am 8. Januar 2009 verkündeten Urteil, der Beklagten zugestellt am 27. Januar 2009, zur Zahlung von 5.870,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Februar 2008 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 558,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2008 verurteilt. Wegen der Einzelheiten – insbesondere der tatsächlichen Feststellungen – wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer am 5. Februar 2009 eingelegten und am 27. März 2009 begründeten Berufung.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
Das Landgericht habe ohne Einzelrichterbeschluss nicht durch den[…]