Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zwangshypotheks­eintragung durch vom Gläubiger bevollmächtigtes Inkasso­unternehmen

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG Celle – Az.: 18 W 38/17 – Beschluss vom 21.09.2017

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 15. Mai 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 4.615,51 €.
Gründe
I.

Den von einem Inkassodienstleister namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 1 gestellten Antrag, auf dem Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 2 an dem im Grundbuch von H. auf Blatt … verzeichnete Grundstück Flurstück 480/21 auf Grundlage des von der Beteiligten zu 1 erwirkten Vollstreckungsbescheids eine Zwangshypothek einzutragen, hat das Grundbuchamt abgelehnt. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Inkassodienstleister nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an der Vertretung gehindert sei, soweit in das unbewegliche Vermögen des Schuldners vollstreckt werden soll.

Die Beteiligte zu 1 verfolgt mit der Beschwerde ihr bisheriges Ziel weiter. Ihrer Ansicht nach gelte die Einschränkung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FamFG für den reinen Eintragungsantrag nicht. Zudem sei der Antrag schon deshalb wirksam, weil das Grundbuchamt ihren Bevollmächtigten nicht zuvor zurückgewiesen habe.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise (§ 73 Abs. 2 GBO) eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Grundbuchamt durfte den Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek (§ 867 Abs. 1 ZPO) nicht mit der Begründung, der Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) sei von der Vertretung in Angelegenheiten der Vollstreckung in unbewegliches Vermögen nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GBO endgültig zurückweisen.

a) Die im Titel genannte Beteiligte zu 1 ist als Gläubigerin antragsbefugt (§ 867 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO, 13 Abs. 1 Satz 2 GBO); für sie kann auch ein Vertreter handeln, wobei nach § 30 GBO bei einem – wie hier – reinen Eintragungsantrag grundsätzlich [vgl. aber nachstehend 2. b)] weder der Antrag noch die Vollmacht der grundbuchmäßigen Form bedürfen, sondern nach Vollstreckungsrecht nachzuweisen sind (vgl. Demharter, GBO, 30. Aufl., § 30 Rn. 3; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2166).

b) Selbst wenn es sich bei dem Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek um ein reine Vollstreckungsmaßnahme handelte (vgl. dazu: MünchKomm-ZPO/Dörndorfer, 5. Aufl., § 867 Rn. 5), hätte das Grundbuchamt, worauf die Bete[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv