OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 689/06
Beschluss vom 09.11.2006
Auf den Antrag des Betroffenen vom 04. Juli 2006 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 79 ff OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 30. Juni 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 11. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten
des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 21a Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG mit einer Geldbuße von 30 EUR belegt. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg haben.
Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 EUR beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Soweit der Betroffene mit seinem Vortrag (auch) die Verletzung materiellen Rechts rügen will, kann er damit keinen Erfolg haben. Denn zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (zu vgl. OLG Hamm VRS 56, 42 f.). Dafür ist vorliegend kein Anlass ersichtlich. Der Betroffene greift im Übrigen insoweit auch nur die tatrichterlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung an. Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zudem nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebietet.
Soweit der Betroffene in der Begründung des Zulassungsantrags rügt, dass ein Beweisantrag nicht hätte abgelehnt w[…]