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Nötigung durch Nichteinhalten des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug

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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 2St RR 21/93, Beschluss vom 08.04.1993

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Angeklagte wird freigesprochen.

III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Nötigung zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Es hat ihr ferner verboten, für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht als unbegründet verworfen.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Nach den Feststellungen fuhr die Angeklagte am Samstag, dem 14.9.1991, mit ihrem Pkw „Mercedes 190 E“ auf der BAB 3 in Richtung N.. Zwischen 10.30 Uhr und 11.00 Uhr erreichte sie den Streckenabschnitt zwischen den Anschlußstellen H.-Ost und E.- West. Zu dieser Zeit herrschte auf beiden Fahrspuren sehr starker Verkehr.

Als sich die Angeklagte auf der linken Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 160 bis 180 km/h dem ebenfalls auf dieser Fahrspur mit ca. 130 km/h fahrenden Pkw „VW-Golf Diesel“ des Zeugen J. W. näherte, der von seinem Sohn M. gelenkt wurde, ermäßigte sie durch Gaswegnehmen und leichtes Abbremsen ihre Geschwindigkeit und paßte sich somit der des VW-Golf an. Sie gab weder Licht- oder Schallzeichen noch betätigte sie den linken Fahrtrichtungsanzeiger. Während sie zum VW-Golf aufschloß, verringerte sich der Abstand zu diesem Fahrzeug so stark, daß Michael W. nicht mehr das vordere Nummernschild des Mercedes erkennen konnte. Die linke Fahrspur konnte der Zeuge nicht freimachen, weil er gerade im Begriff war, einen Pkw auf der rechten Fahrspur zu überholen, der eine Geschwindigkeit von ca. 120 km/h einhielt. Dieses Fahrzeug folgte wiederum in einem Abstand von ca. 30 m einem weiteren, etwa mit gleicher Geschwindigkeit fahrenden Pkw.

Vor dem Zeugen Michael W. fuhren auf der linken Fahrspur ebenfalls mehrere Fahrzeuge; der Abstand zum unmittelbar vorausfahrenden Pkw betrug ca. 50 m.

Die Angeklagte fuhr in einem Abstand von 5 m, „der sich hin und wieder auf maximal 10 m erweiterte, hin und wieder jedoch sogar noch kürzer wurde“ während einer Fahrstrecke von mindestens 500 m hinter dem VW-Golf her, bis der Zeuge Michael W. die „erste beste Lücke in der rechten Fahrspur zum Anlaß nahm, um die […]


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