Bundesarbeitsgericht
Az: 10 AZR 629/99
Urteil vom 24.05.2000
In Sachen hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 24. Mai 2000 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juni 1999 – 3 Sa 14/99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des tariflichen Weihnachtsgeldes für das Jahr 1997.
Der Kläger war seit dem 15. Februar 1989 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Deutschen Service-Gesellschaft der Bahn mbH (im folgenden: DSG) beschäftigt, die zum 30. Juni 1994 mit der Beklagten verschmolzen wurde, so daß das Arbeitsverhältnis des Klägers auf diese übergegangen ist. Für ihn galt bis dahin der Entgelttarifvertrag der DSG vom 23. April 1993 (im folgenden: DSG-ETV).
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die von der Beklagten mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten abgeschlossenen Firmentarifverträge aufgrund Verbandszugehörigkeit anwendbar. Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich und damit 173 Stunden im Monat. Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit des Klägers beträgt 130 Stunden im Monat. Der Kläger war im Jahre 1997 in die Tarifgruppe 5 eingruppiert, für die in diesem Jahr der tarifliche Stundenlohn 16,71 DM betrug.
Seit dem 1. Juli 1997 ist der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der MITROPA AG (MTV-MITROPA) vom 27. Juni 1997 in Kraft. Er sieht für alle dem Tarifvertrag unterfallenden Mitarbeiter eine Jahressonderzuwendung gestaffelt nach Beschäftigungsjahren zwischen 700,00 DM und 1.000,00 DM vor. Im Falle des Klägers wären dies bei einer Vollzeitbeschäftigung 900,00 DM. Weiter heißt es in § 12 Ziff. 2.3.:
„Jahressonderzuwendung für Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte … haben Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzuwendung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemißt.“
Für den Kläger gilt der „Tarifvertrag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Besitzstandswahrung – Zusatzabkommen für die Arbeitnehmer/innen der MITROPA AG – West“ in der Fassung vom 27. Juni 1997 (im folgenden: TV-Sicherung) dessen § 3 Nr. 5 bestimmt:
„Das Weihnachtsgeld wird für die in § 1 Abs. 3 Zi[…]