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Störung der Geschäftsgrundlage – Voraussetzungen Vertragsanpassung

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Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 U 132/15 (PKH) – Urteil vom 05.09.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Oktober 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 2) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 56.242,11 €.
Gründe
I.

Die Beklagte wird auf Zahlung des Kaufpreises für zwei Grundstücke in W. in Anspruch genommen.

Der Ehemann der Klägerin zu 1) war Eigentümer der Flurstücke 167/1 und 1028 der Flur 4, der Gemarkung W. , eingetragen im Grundbuch von W. , Blatt 433 und 434. Diese beiden Grundstücke verkaufte er mit Vertrag vom 17. Februar 2004, beurkundet unter der Urkunden-Nr. 248/2004 durch die Notarin H. , an die Beklagte. In § 3 des Vertrages ist u.a. vereinbart:

„1. Der Kaufpreis für das gesamte Kaufobjekt beträgt € 56.242,11 (in Worten: € sechsundfünfzigtausendzweihundertzweiundvierzig 11/100).

2. In Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt der Erwerber mit befreiender Wirkung vom heutigen Tage an zur alleinigen Haftung die Darlehensschuld des Veräußerers, zu deren Sicherung die in Abteilung III des Grundbuches unter der Nr. 5 eingetragene fällige Briefgrundschuld des Herrn D. A. über 56.242,11 € nebst 15 % Zinsen jährlich und einmaliger Nebenleistung von 5 % besteht.

(…)

Nach Angabe des Veräußerers beläuft sich dieser Betrag auf € 56.242,11. Diesen Betrag legen die Vertragsteile der Kaufpreisverrechnung zugrunde. Sollte sich erweisen, dass der tatsächlich geschuldete Betrag höher oder niedriger ist, so sind zwischen den Vertragsteilen keine Ausgleichszahlungen zu leisten.

(…)“

Die Beklagte räumte in § 3 Ziffer 3 des Vertrages außerdem dem Veräußerer mit der Klägerin zu 1) einerseits und dem Kläger zu 2) andererseits jeweils ein Wohnrecht unentgeltlich und auf Lebenszeit ein, deren Jahreswerte mit 3.600,00 € und 5.400,00 € angegeben waren. Einen Kaufpreis hat die Beklagte bis heute nicht gezahlt.

Der Sohn der Klägerin zu 1) und des verstorbenen Ehemannes, der nunmehrige Kläger zu 2), forderte aufgrund dieses Grundstückskaufvertrages die Ablösun[…]


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