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Rechtsanwälte Kotz GbR

Autorecht – Fragen und Antworten

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1. Neuwagenkauf – „Fabrikneu“: Beim Neuwagenkauf sollte man darauf achten, dass man kein Fahrzeug kauft, welches schon über mehrere Monate beim Autohersteller „auf Halde“ gestanden hat und bereits über 200 km gefahren wurde (im Kaufvertrag schriftlich vereinbaren). Ein „Neufahrzeug“ darf nicht älter als 12 Monate sein.

 

2. Bestellter Neuwagen wird trotz vereinbarter Lieferfrist nicht geliefert: In der Regel ist im Autokaufvertrag bereits eine Nachlieferungsfrist von 6 Wochen bei nicht vorrätigen Fahrzeugen vereinbart. Man sollte dem Autohändler eine Nachfrist von 2 Wochen setzen und bei fruchtlosem Fristablauf vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Verweigert der Verkäufer ernsthaft und endgültig die Fahrzeuglieferung (z.B. wegen Produktionseinstellung), so kann man sofort vom geschlossenen Vertrag zurücktreten.

 

3. Autohersteller erhöht die Fahrzeugpreise: Der Autohändler kann nicht ohne weiteres den vereinbarten Kaufpreis erhöhen. Allgemeine Vertragsbedingungen, die eine Preiserhöhung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vorsehen, sind unwirksam.

 

4. Neuwagen hat nicht die vereinbarte Ausstattung: Man sollte die Abnahme des Neuwagens verweigern und den Autohändler unter Fristsetzung dazu auffordern, einen vertragsgemäßen Neuwagen zu liefern.

 

5. Neuwagen hat erhebliche Mängel: In diesem Fall muss man die bestehenden Fahrzeugmängel gegenüber dem Autohändler rügen. Man sollte dem Autohändler zudem eine Frist (in der Regel 2 Wochen) zur Nacherfüllung der Mängel setzen. Die Nacherfüllung hat von Seiten des Autohändlers unentgeltlich zu erfolgen. Kann der Mangel nicht behoben werden, so kann man den Kaufpreis mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn eine Nacherfüllung unmöglich ist, oder der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

 

6. Beweislast hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts von Fahrzeugmängeln: Grundsätzlichträgt der Autokäufer die Beweislast. Treten am Fahrzeug jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe desselben Mängel auf, so wird gesetzlich vermutet, dass diese schon zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe bestanden – sog. „Beweislastumkehr“ (gilt nur für Kaufverträge zwischen Privatpersonen und Unternehmern).

 

7. Inzahlungnahme des Altfahrzeugs: Wird das Altfahrzeug bei[…]


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