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Pflicht des Hauseigentümers zur Anbringung von Schneefanggittern in schneearmen Gegenden

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AG Erfurt – Az.: 5 C (WEG) 25/11 – Urteil vom 28.03.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Radovan1/Shutterstock.com

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz wegen behaupteter Beschädigung seines Kraftfahrzeuges durch eine in der Zeit zwischen 10.12.2010 gegen 16.00 Uhr und 12.12.2010 gegen 9.30 Uhr abgegangene Dachlawine. Der Kläger parkte sein Fahrzeug im vorbenannten Zeitraum ordnungsgemäß vor dem im Eigentum der Beklagten stehenden Gebäude ab.

Der Kläger behauptet, sein zuvor unbeschädigtes Fahrzeug sei durch vom Dach des Gebäudes herab fallenden Schnee beschädigt worden. Insoweit seien die gemäß Kostenvoranschlag des Autohauses W. vom 13.12.2010 zur Schadensbeseitigung veranschlagten Aufwendungen erforderlich (Anlage K3, Bl. 16 ff. d. A.). Erfurt sei als durchaus schneereiches Gebiet einzuordnen. Im Übrigen hätte die besondere Wetterlage und die Dachkonstruktion des Hauses die Beklagte veranlassen müssen, entsprechende Vorkehrungen zur Verhinderung abgehenden Schnees zu treffen; jedenfalls hätte die Beklagte einen entsprechenden Warnhinweis anbringen müssen.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.101,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit 10.03.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden aus dem Ereignis vom 10.12.2010 zu ersetzen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 211,23 € außergerichtliche nicht festsetzbare Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit 22.06.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger müsse sich jedenfalls an seinem eigenen Vortrag festhalten und ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen[…]


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