LG Münster – Az.: 10 O 29/17 – Urteil vom 25.10.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Haftung eines beurkundenden Notars nach einer ungewollten Grunderwerbsteuerbelastung.
Der Kläger erwarb im Juli 2013 ein unbebautes Grundstück am B-Ring/T-Weg in H zu einem Kaufpreis von 115.000,00 EUR. Wegen er Bezeichnung des Grundstücks sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 03.07.2013 verwiesen (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 10-18 d.A.).
Im Anschluss fasste der Kläger zusammen mit dem Investor O den Plan, das Grundstück mit fünf Wohneinheiten inklusive Parkplätzen zu bebauen. Der Kläger wollte zwei der fünf Wohneinheiten für sich selbst errichten lassen, die anderen drei Wohneinheiten sollten Herrn O als Bauträger zustehen.
Der Kläger und Herr O wandten sich erstmalig im September 2013 an den Beklagten als Notar. Dieser stellte ihnen die grundlegenden Vor- und Nachteile mehrerer in Frage kommender „Modelle“ vor, über die eine Teilung des Grundstücks in Wohnungseigentumseinheiten, eine Bebauung durch den Bauträger O und eine eigentumsrechtliche Zuordnung der einzelnen Einheiten zu den beiden Beteiligten erreicht werden könne. Hierzu zählte neben dem Anteilsmodell und dem Stundungsmodell auch das sogenannte Grundstücksmodell. In dessen – hier letztlich umgesetzter – „einfacher“ Variante erwirbt zunächst der Investor das gesamte, noch unaufgeteilte Grundstück. Anschließend teilt er es in Mit- und Sondereigentumsanteile auf. Im dritten und letzten Schritt schließt er mit dem ursprünglichen Verkäufer einen Bauträgervertrag, in dem er sich zum Bau der gewünschten Eigentumswohnungen verpflichtet und die dazugehörigen Mit- und Sondereigentumsanteile an den Verkäufer zurücküberträgt.
Zielrichtung dieses Modells war die Ausnutzung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag bei einem Rückerwerb eines Grundstücks durch den Veräußerer die Grunderwerbsteuer sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung nachträglich aufgehoben; Voraussetzung ist bei einem zivilrechtlich störungsfrei verlaufenden Rechtsgeschäft, dass der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet. Entsprechend wäre nur der Investor O mit Gr[…]