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Fahrverbot nach „Cannabis“-Fahrt – kann hiervon abgesehen werden?

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OLG Saarbrücken
Az: Ss (B) 13/02 (18/02)
Beschluss vom 11.04.2002

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 5.6.2001 gegen das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 29. Mai 2001 hat der Bußgeldsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 11. April 2002 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass neben dem Fahrverbot von einem Monat eine Geldbuße von 250.– Euro verhängt wird. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe:
I
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis) zu einer Geldbuße von 600.– DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 27. Februar 2000 gegen 03.20 Uhr mit einem PKW die unter der Wirkung von Cannabis.
Zur Sanktion hat das Gericht ausgeführt, die Geldbuße habe es der BKatV entnommen. Im übrigen verhänge es in Alkohol- und Drogenangelegenheiten praktisch ausnahmslos ein Fahrverbot, da der Gesichtspunkt des „Augenblicksversagens“ naturgemäß nicht angeführt werden könne und daher kein Anlass bestehe, „ausnahmsweise“ von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen.

II
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er erstrebt mit seinem Rechtsmittel ausschließlich, dass auf das Fahrverbot verzichtet wird. Der Senat hat jedoch wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot den gesamten Rechtsfolgenausspruch zu überprüfen. Das Rechtsmittel fuhrt zur Verhängung der Regelgeldbuße durch den Senat; im übrigen ist es offensichtlich unbegründet.

1. Die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden
Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass bei einem Verstoß gegen § 24a Abs. II StVG in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen ist. (§§ 25 Abs. I S. 2 StVG; 2 Abs. III BKatV). Der Senat hält die Vorschrift des § 24a Abs. II StVG, deren rechtfertigender Grund darin besteht, dass nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis der Genuss von Cannabis und bestimmter anderer psychoaktiver Substanzen generell abstrakt geeignet ist, durch die mit ihm verbundene Enthemmung und Herbeiführung geistig-seelischer wie körperlicher Ausfälle die F[…]


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