AMTSGERICHT KIEL
Az.: 116 C 247/00
Verkündet am 10.5.2001
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Kiel, Abt. 116 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2001 für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 298,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6.10. 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/5 und die Beklagten 3/5 als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat im zuerkannten Umfang auch Erfolg.
Die Klägerin hat die Nebenkostenabrechnung 1998 wirksam erstellt.
Insoweit verweist das Gericht hinsichtlich der Abrechnung für eine größere Wirtschaftseinheit auf die beiden Parteien bekannte Entscheidung im Parallelverfahren – 117 C 476/00 – vom 25. 1. 2001.
Auch die Gartenpflegekosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Auch insoweit verweist das Gericht auf die Entscheidungsgründe in dem Verfahren – 117 C 476/00 -.
Schließlich kann die Klägerin auch die anteiligen Straßenreinigungskosten verlangen, nachdem sie diese mit Schriftsatz vom 30. 11. 2000 näher erläutert hat und die Beklagten sie nicht mehr bestritten haben.
Die umgelegten Hausmeisterkosten in Höhe von anteiligen 185,05 DM kann die Klägerin allerdings nicht von den Beklagten verlangen. Diese Kosten sind nicht fällig, weil sie nicht prüffähig abgerechnet worden sind. Hauswartskosten sind abzugrenzen von den Kosten der Hausverwaltung, die keine umlagefähige Nebenkostenposition darstellen. Sofern eine Person aufgrund eines einheitlichen Dienstvertrages neben reinen Hauswartstätigkeiten auch sonstige Dienstleistungen für den Vermieter vorsieht, so sind die Kosten verhältnismäßig aufzuteilen und nur auf die Hauswartstätigkeiten entfallenden Kosten anzusetzen; nicht anzusetzen sind Kosten der Verwaltung und Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung sowie Kosten für Schönheitsrenovierungen; wenn eine Aufteilung deshalb erforderlich ist, gehört eine nachvollziehbare Darstellung der Aufteilung zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung; ein unerläuterter prozentualer Abzug genügt dagegen n[…]