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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch der Erben gegen Unterbevollmächtigten

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LG Göttingen – Az.: 6 O 36/17 – Urteil vom 12.12.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Kläger nehmen den Beklagten wegen vermeintlich durch diesen veruntreuter Gelder des Erblassers in Anspruch.

Die Kläger sind aufgrund des Testaments vom 12. April 1999 (Anlage K 1) zu gleichen Teilen Schlusserben ihres am 8. Oktober 2015 im Alter von 90 Jahren verstorbenen Onkels – des Erblassers – geworden. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten keine Kinder, der Erblasser hatte keine Geschwister und die vorverstorbene Ehefrau des Erblassers hatte einen Bruder, der bereits im Jahr 2011 verstorben ist. Die Kläger sind die Kinder dieses Bruders der Ehefrau des Erblassers.

Der Beklagte war der berufliche Nachfolger des Erblassers als Chef der Wertpapierabteilung bei der örtlichen Filiale der D.. Der Beklagte war dem Erblasser und seiner Ehefrau langjährig freundschaftlich und vertrauensvoll verbunden. Der Beklagte erledigte unter anderem Botengänge für den Erblasser und seine Ehefrau.

Der Erblasser litt in den letzten drei bis vier Jahren vor seinem Tod an Parkinson und hatte Sprachprobleme. Die Ehefrau des Erblassers war Jahre vor ihrem Tod an Demenz erkrankt und geschäftsunfähig.

Am 10. März 2011 erteilte der Erblasser dem Kläger zu 2. eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung (Anlage K 2). Der Beklagte war bei der Beurkundung anwesend und wusste, dass dem Kläger zu 2. sofort eine Ausfertigung der Vollmacht erteilt werden sollte. Der Beklagte wusste, dass der Erblasser dem Kläger zu 2. vertraute und ihn zur Vertretung auch in vermögensrechtlicher Hinsicht befugt hatte.

Der Erblasser und seine Ehefrau lebten bis ins Jahr 2012 selbständig in ihrem Einfamilienhaus. Sie waren sehr sparsam und gingen zurückhaltend mit ihrem Geldvermögen um. Aufgrund des Alters und gesundheitlicher Probleme zogen sie sodann in ein Alterswohnstift. Den Umzug organisierte und betreute maßgelblich der Beklagte. Der Beklagte kümmerte sich in der Folgezeit um den Erblasser und seine Ehefrau. Er kümmerte sich um die gesamte Daseinsvorsorge inklusive der erforderlichen Zahlungen. Er wickelte den Schrift- und Zahlungsverkehr im Auftrag des Erblassers mit dessen Krankenkasse ab und veranlasste alle anfallenden Zahlungen, insbesondere für Physiotherapie, Logopädie, Medikamente, Opt[…]


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