Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 10 U 42/14 – Beschluss vom 13.12.2017
Die Berufung der Kläger gegen das am 7. August 2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist – wie das mit der Berufung angegriffene Urteil – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 80.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen den Beklagten nach der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens auf Schadenersatz in Anspruch. Der Beklagte erstellte über das seit 1926 mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück K. Straße 7 in B. ein Verkehrswertgutachten, nach dessen Inhalt das Grundstück zum Bewertungsstichtag am 13. Februar 2004 unter Berücksichtigung u.a. von Fassadenrissen einen Verkehrswert von 136.000 € haben sollte. Das Grundstück war dem seit 1994 in B. als Geschäftsführer einer Immobilienvermittlungsgesellschaft tätigen Kläger zu 1., der ein Wohngrundstück für sich und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., suchte, für 169.500 € zum Erwerb angeboten worden. In dem Gutachten des Beklagten heißt es zum Baugrund: „soweit augenscheinlich ersichtlich, steht gewachsener, normal tragfähiger Baugrund an, ohne besondere Gründungsaufwendungen, ohne Gefahr von Hochwasser- und Bergschäden“. Die Sanierungskosten des Grundstückes schätzte der Beklagte am 1. März 2004 auf 57.617 €. Die Kläger erwarben das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 16. März 2004 für 136.000 €. Nach dem Entfernen von Tapeten und Fußbodenbelägen zeigten sich Risse. Das am Hang gelegene Gebäude weist eine Neigung auf.
Die Kläger haben behauptet, sie seien beide Auftraggeber des Gutachtens gewesen. Jedenfalls aber sei die Klägerin zu 2. in den Schutzbereich des Vertrages über die Erstellung des Verkehrswertgutachtens einbezogen. Der Beklagte habe den Verkehrswert des Grundstücks zum Bewertungsstichtag fehlerhaft ermittelt. Der Verkehrswert habe nur 66.000 € betragen. Der Baugrund sei nicht tragfähig. Die Angabe[…]