Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sicherheitsabschlag bei Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 Ss OWi 66/03 (42/03)  – Beschluss vom 25.07.2003

1. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der verhängten Geldbuße von 125 Euro als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Betroffene einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig ist.

2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Lübeck hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h verurteilt. Hierzu hat es u. a. folgendes festgestellt:

„Der Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem von dem Betroffenen gefahrenen Fahrzeug betrug in der Mecklenburger Straße in Lübeck ca. 150 Meter. Der Abstand wurde von den Zeugen Bremer und Armgott grob geschätzt anhand der Barken, die sich als Fahrbahnbegrenzung neben der Fahrbahn der Mecklenburger Straße befinden. Der Tacho des Polizeifahrzeugs war nicht geeicht. Sie fuhren auf einer Strecke von ca. 2 Kilometern hinter dem Fahrzeug des Betroffenen mit dem oben genannten gleichbleibenden Abstand her. Dabei fuhren sie an dem Ortseingangsschild Lübeck – Schlutup vorbei. Das Polizeifahrzeug, das fortlaufend mit gleichbleibendem Abstand den Betroffenen verfolgte, fuhr mit einer Geschwindigkeit von 100 Km/h. Dann befuhr der Betroffene und ihm folgend das Polizeifahrzeug in eine 30 Km/h-Zone in Lübeck – Schlutup, die hinter dem Bahnübergang in etwa in Höhe der Fabrikstraße beginnt. Eine entsprechende Beschilderung ist vorhanden. Auch hier reduzierte der Betroffene die von ihm gefahrene Geschwindigkeit nicht. Das Polizeifahrzeug fuhr weiter mit einer Geschwindigkeit von 100 Km/h und dem oben erwähnten gleichbleibendem Abstand. Die Geschwindigkeit wurde von dem Fahrzeug des Betroffenen nicht reduziert, obwohl in diesem Abschnitt der Mecklenburger Straße in Lübeck – Schlutup Blumenkübel auf der Fahrbahn vorhanden sind, um die Autofahrer zur Reduktion der Geschwindigkeit zu veranlassen. Auf einer Strecke von ca. 400 Metern fuhr der Betroffene in gleichbleibendem Abstand vor dem Fahrzeug der Polizeibeamten. Das Polizeifahrzeug fuhr weiter mit einer Geschwindigkeit von 100 Km/h. Die Polizeibeamten hatten schon in etwa in Höhe des 30 Km/h-Schildes in der Mecklenburger Straße in Lübeck – Schlutup das Blaulicht eingeschaltet und auf dem Dach des Polizeifahrzeugs die Beschriftung „Halt, Polizei“ beleuchtet. Gleichwohl fuhr der Betrof[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv