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Fristlose Kündigung des Pachtvertrages – Ersatz der Bauten und Zäune?

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OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 21 U 2244/96
Verkündet am 24.01.1997
Vorinstanz: LG München II – Az.: 10 O 5073/95

In dem Rechtsstreit erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04. Dezember 1996 folgendes Teil-Endurteil:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 10. Januar 1996 wird im Umfang der Klageanträge Nr. 1. – Zahlung von 4.000,– DM nebst Zinsen – und Nr. 3., soweit Zahlung von 24.785,43 DM. nebst Zinsen für die‘ Zäune geltend gemacht wird, zurückgewiesen.
II. Der Wert der Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren übersteigt 60.000,– DM nicht.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in Bezug. auf die Schadensersatzforderung in Höhe von 4.000,– DM für vier Hindernisse und auf die Ablöseforderung für Zäune in Höhe von 24.785,43 DM sachlich keinen Erfolg. Wegen insoweit gegebener Entscheidungsreife hat Teilurteil zu ergehen (§ 301 ZPO).
Die von der Klägerin beim Landgericht erhobene Klage ist zulässig. Es liegt keine Landpachtsache im Sinne von § 1 LwVG vor. Die Pachtsache ist nicht gemäß § 585 BGB zur Landwirtschaft verpachtet worden. Die von der Klägerin nach der Klageerhebung insoweit erhobenen Einwände hat sie nicht mehr aufrechterhalten (Bl. 128 d. A.).
II. .
Die Klägerin hat gegen den Beklagten nicht den – in Höhe des behaupteten Wertes der zurückgebliebenen Sachen geltend gemachten – Anspruch auf, Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des von den Parteien am 01. August 1987 geschlossenen und am 29.Apri1 1988 geänderten Pachtvertrages über Teile der wegen Vereitelung der Wegnahme der vier Sprunghindernisse , „Wassergrabensprung“, „Mauersprung“ und „Treppensprung“ (Klageantrag 1.).
Beide Parteien gehen insoweit zutreffend von einem Wegnahmerecht der Klägerin aus. Verbunden ist damit die Verpflichtung, die Pachtsache wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen (§ 258 BGB). Die Eigentumsverhältnisse an den – im Boden verankerten – Einrichtungen sind für die Ausübung des Wegnahmerechts unbeachtlich (Bub/Treier/Scheuner, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Rn. V 260 m. w. N.[…]


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