Funk-Heizkostenverteiler: Mieterin verweigert Entschlüsselungscodes – Vermieterin kündigt
Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage einer Vermieterin abgewiesen, die Miete für Funk-Heizkostenverteiler von der Beklagten forderte. Die Kündigung des Gerätevertrages durch die Beklagte wurde als berechtigt angesehen, da die Klägerin die notwendigen Entschlüsselungscodes für die Geräte nicht bereitstellte, was einen Sachmangel darstellt. Dies führte dazu, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Geräte nicht gewährleistet war.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 30 C 796/22 (87) >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Klageabweisung: Das Gericht wies die Klage der Vermieterin auf Zahlung der Miete für Funk-Heizkostenverteiler ab.
Begründung der Kündigung: Die außerordentliche Kündigung des Gerätevertrages durch die Beklagte war gerechtfertigt.
Sachmangel: Das Vorenthalten der Entschlüsselungscodes durch die Klägerin stellte einen Sachmangel dar.
Eingeschränkter Gebrauch: Die Beklagte konnte die Funk-Heizkostenverteiler nicht wie vertraglich vorgesehen nutzen.
Keine Ansprüche der Klägerin: Das Gericht verneinte jegliche Ansprüche der Klägerin auf Mietzahlung und Zinsen.
Kosten des Rechtsstreits: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rechtliche Rahmenbedingungen: Die Entscheidung beruht auf den §§ 536 Abs. 1 S. 1 BGB und 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB hinsichtlich Sachmängeln und fristloser Kündigung.
Fristlose Kündigung im Mietrecht: Ein kontroverses Thema
(Symbolfoto: Lisa-S /Shutterstock.com)
Im Spannungsfeld des Mietrechts nimmt die fristlose Kündigung eine Schlüsselposition ein, besonders wenn es um die Anmietung und Nutzung spezifischer Geräte geht. Dieses Thema berührt grund[…]