Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – Anforderungen an anthropologisches Identitätsgutachten

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 92/17 – Beschluss vom 22.01.2018

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 28. August 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 12. Oktober 2016 (Az.: 500.02459957.7) mit Urteil vom 28. August 2017 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h mit einer Geldbuße von 160,– EUR belegt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; auf die daneben erhobene Verfahrensbeanstandung kommt es nicht an.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt der Betroffene am 9. Juli 2016 als Fahrer eines PKWs auf der BAB 6 im Bereich des Autobahnkilometers 629,3 in Fahrtrichtung Mannheim die dort mittels Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h – nach Abzug einer Toleranz – um 44 km/h.

II.

Das Amtsgericht hat sich auf Grundlage des von ihm in Augenschein genommenen Messbildes, den Ausführungen eines hierzu gehörten Sachverständigen sowie der Inaugenscheinnahme einer von dem Sachverständigen gefertigten Bildtafel die Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen verschafft. Die hierzu gegebenen Ausführungen des Amtsgerichts sind indes lückenhaft und einer rechtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang zugänglich.

1.

Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Amtsgericht den zur Bußgeldakte gelangten papiernen Ausdruck des Messbildes aufgrund von dessen schlechter Qualität für ungeeignet gehalten, um eine hinreichend sichere Wiedererkennung des Fahrers zu ermöglichen. Es hat deshalb die Akten zunächst gem. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG an die Bußgeldbehörde zu weiterer Sachaufklärung zurückverwiesen. Nach erneuter Vorlage der Bußgeldakte hat sich das Amtsgericht im Hauptverhandlungstermin vom 28. August 2017 ein mündliches Gutachten des Sachverständigen für anthropologische Vergleichsgutachten Dr. C. S. unter Verwendung einer vom Sachverständigen angefertigten Bildtafel erstatten lassen. Die Bildtafel enthielt Hochglanzabdrucke des (verg[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv