KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 32/18 – 122 Ss 193/17 – Beschluss vom 07.02.2018
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Oktober 2017 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat die Betroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 31 Abs. 2, 69a (zu ergänzen: Abs. 5 Nr. 3) StVZO, § 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG, (zu ergänzen: § 1 Abs. 1 BKatV i.V.m. der Anlage (zu § 1 Abs. 1 BKatV) Abschnitt I lfd. Nr.) 189.2.1 BKatV (richtig: BKat) zu einer Geldbuße von 270,00 Euro verurteilt.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
„Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
Sie dringt bereits mit der Sachrüge durch, so dass es einer Erörterung der Verfahrensrügen nicht bedarf.
1. Der Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31 Abs. 2 StVZO hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall der Rechtsbegriff des Halters durch eine nähere Darstellung tatsächlicher Vorgänge auszufüllen gewesen wäre (vgl. insoweit zu § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG: KG Beschluss vom 25. Juli 2017 – 6 – 32/17 -; ebenfalls offengelassen: KG Beschluss vom 3. Januar 2014 – 3 – 177/13 -) oder ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, weil die Haltereigenschaft der Betroffenen durch ihren rechtskundigen Verteidiger, der gemäß § 73 Abs. 3 OWiG befugt war, die Betroffene auch in der Erklärung zu vertreten (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, 17. Aufl., § 73 Rdnr. 27), eingeräumt wurde. Denn die Feststellungen sind insoweit lückenhaft, als sich aus ihnen nicht ergibt, dass die Betroffene fahrlässig die Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch den Zeugen … zugelassen hat. Den Feststellungen ist lediglich zu entnehmen, dass der Zeuge … mit dem Fahrzeug fuhr, nicht jedoch, wie er in dessen Besitz gelangt ist und durch welche Handlung oder Unterlassung die Betroffene hierfür verantwortlich war. Sofern der Zeuge das Fahrzeug längerfristig allein nutzte, wofür dessen festgestellte Bekundung sprechen könnte, dass die Servolenkung […]