OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 95/17 – Beschluss vom 25.01.2018
Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bernkastel-Kues wird aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, den Antrag vom 20. April 2017 auf Eintragung der Eigentumsänderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Eintragung eines Eigentumswechsels.
Die Beteiligten zu 1 und 2 verkauften mit Notarvertrag vom 22. November 2016 (UR-Nr. …….) ihre im Rubrum näher bezeichnete Eigentumswohnung an die Beteiligte zu 3. Vertreten wurden sie hierbei aufgrund notariell beglaubigter Vollmacht vom 15. September 2016 von Herrn W…. H…. Die Vollmacht erteilten die Verkäufer zum Verkauf der näher bezeichneten Eigentumswohnung „zu einem Mindestkaufpreis von 80.000 €“ sowie zur Auflassung und Belastung gemäß § 800 ZPO.
Im Kaufvertrag wurde dann auch ein Kaufpreis von 80.000 € festgelegt, wobei in Ziff. I Nr. 4 vereinbart wurde, dass „mitverkauft und im nachstehend vereinbarten Kaufpreis mit einem Teilbetrag von 9.500 € enthalten sind“ verschiedene Möbel wie Esszimmer-, Wohnzimmer-, Kinderzimmer- und Schlafzimmereinrichtung. Außerdem ging die Instandhaltungsrücklage von 2.301,54 € als im Kaufpreis enthalten auf die Käuferin als neue Eigentümerin über. Die Verkäufer schlossen die Haftung für die mitverkauften beweglichen Gegenstände aus.
Die Auflassungsvormerkung für die Käuferin wurde am 29. November 2016 eingetragen.
Den Antrag vom 20. April 2017 auf Umschreibung des Grundbesitzes hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts nach Zwischenverfügung vom 2. Mai 2017 und Korrespondenz mit dem Notar und der Verkäuferin hierzu schließlich zurückgewiesen.
Zur Begründung führte sie aus, dass der Abschluss des Kaufvertrages in seiner konkreten Ausgestaltung nicht von der Vollmacht gedeckt gewesen sei. Die Vollmacht ermächtige den Vertreter, das Wohnungseigentum zu einem Mindestkaufpreis von 80.000 € zu verkaufen. Die Vollmacht enthalte keine Angaben dazu, dass auch Inventar mitveräußert werden solle. Eine dahingehende Auslegung sei ausgeschlossen, da der Wortlaut eindeutig sei. Zwar sei ein Kaufpreis von 80.000 € vereinbart worden, indes sei darin Inventar mit einem Teilbetrag von 9.500 € enthalten, so dass das Eigentum für lediglich 70.500 € veräußert worden sei und somit unter dem Mindestkaufpreis. Eine nachträgliche Genehmigung habe die Verkäuferin verweigert, so dass die Eintragungsvoraussetzungen endgülti[…]