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Kauf Eigentumswohnung: Aufklärung über Feuchtigkeits- bzw. Schimmelerscheinungen

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LG Mönchengladbach – Az.: 1 O 443/13 – Urteil vom 09.02.2018

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 7.500,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen entstanden ist, soweit er nicht bereits von dem Antrag zu 1. umfasst ist, und/oder noch entstehen wird, um die Souterrainräume der im Haus E. Straße … in 41238 Mönchengladbach im Erd- und Kellergeschoss rechts gelegenen Eigentumswohnung (Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Grundbuch von Odenkirchen Blatt 8517) hinsichtlich der Trittschall- und Wärmedämmung (Außen- oder Innendämmung, mit Bodendämmung) in einen Zustand zu versetzen, der eine Nutzung als Wohnräume ermöglicht, ohne dass eine Kondensatbeaufschlagung gemäß Gutachten Dr. C. vom 22.05.2012 (Nr. 202/12) verursacht wird.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Eigentumswohnungskauf geltend.

Die Beklagten waren Eigentümer folgender im Haus E. Str. … in Mönchengladbach gelegenen Eigentumswohnung:

249/1000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück E. Str. …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss und Kellergeschoss rechts neben Balkon und einem Kellerraum Nummer 2 des Aufteilungsplans.

Sie hatten die Wohnung etwa 1993/94 als Erstbezug erworben. In ihrer Besitzzeit fiel einmal der Pumpensumpf im Keller aus, sodass es zu einer Überschwemmung und damit verbunden zu einem Wasserschaden kam.

Die Beklagten hatten die Volksbank … eG, für die deren Mitarbeiterin tätig wurde, beauftragt als Maklerin für sie tätig zu werden. Mit dem als Anlage K 2 (Bl. 22 ff. d. GA) beigefügten Exposé wurde die Eigentumswohnung beworben. Es enthielt Fotografien, die unter anderem die innerhalb der Wohnung vom Erdgeschoss in das Souterrain führende Treppe und die im Souterrain liegenden als Schlafzimmer und Arbeits-/Kinderzimmer bezeichneten und als Wohnräume eingerichteten Räume zeigten. Besta[…]


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