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Aufhebungsvereinbarung Arbeitsvertrag – Reichweite Erledigungsklausel

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OLG Frankfurt – Az.: 26 U 14/21 – Urteil vom 27.07.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Februar 2021 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 2-14 O 282/20 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 19. Februar 2021 sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch aus einer Aufhebungsvereinbarung geltend.

Die Beklagte ist eine in der Rechtsform einer GmbH organisierte Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Klägerin war für die Beklagte seit dem Jahr 2013 als Rechtsanwältin mit festem Stundenumfang beruflich tätig. Dem Vertragsverhältnis lag zunächst ein Anwaltsdienstleistungsvertrag vom 28. Juni 2013, dann ein Anstellungsvertrag vom 31. Oktober 2014 und seit dem 15. Juli 2015 ein „Rechtsanwalts-Dienstleistungsvertrag“ zugrunde.

Für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 15. Juli 2015 wurden von der Beklagten Beiträge zur Rentenversicherung für die Klägerin gemeldet.

Für die Tätigkeit als Rechtsanwältin war in § 3 Abs. 1 des „Rechtsanwalts-Dienstleistungsvertrags“ vom 24. Juli 2015 eine monatliche feste Vergütung von € 6.000,00 (zzgl. Umsatzsteuer) festgelegt. Zusätzlich erhielt die Klägerin nach § 3 Abs. 2 des Vertrags eine variable Vergütung zwischen 10 % und 30 % wegen der von ihr abgerechneten „und gegenüber dem jeweiligen Mandanten realisierbaren Stunden“. Die Parteien gingen in § 6 Abs. 1 des Vertrags übereinstimmend davon aus, dass das Vertragsverhältnis zwischen ihnen kein abhängiges Anstellungsverhältnis begründete, so dass die Klägerin die „Kosten für die eigene Kranken- und ggf. sonstige Sozialversicherung“ auf eigene Rechnung zu übernehmen hatte. Darüber hinaus wurde der Klägerin gemäß § 7 des Vertrags ein Dienstfahrzeug zur dienstlichen und angemessenen privaten Nutzung zur Verfügung gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags vom 24. Juli 2015 wird auf die als Anlage K 2 (Bl. 31 ff. d. A.) zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen.

Seit Beginn ihrer Tätigkeit im Jahr 2013 zahlte d[…]


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