AG Bremen
Az: 9 C 430/11
Urteil vom 20.10.2011
Leitsatz:
Tritt ein Telekommunikationsunternehmen Forderungen aus Telefonmehrwertverträgen an Factoringunternehmen etc. ab und werden hierbei die vollständigen Verbindungsdaten (ungeschwärzte Einzelverbindungsnachweise) an das Factoringunternehmen übergeben, so ist die Abtretung wegen des Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis gemäß § 134 BGB i.V.m. § 206 Abs. 1 StGB i.V.m. § 88 TKG nichtig, so dass das Factoringunternehmen keine Ansprüche geltend machen kann.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert.
Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus abgetretenem Recht zu, wobei dahinstehen kann, ob es zwischen der Beklagten und der t. AG tatsächlich zum Abschluss von Auskunftsdienstverträgen bzw. zur Leistung von Mehrwertdiensten gekommen ist.
Der zwischen der t. AG und der Klägerin in § 3 des Vertrages vom 05./06.03.2001 (Bl. 57 d. A.) geregelte Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) ist wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis gemäß § 134 BGB i.V.m. § 206 I StGB i.V.m. § 88 TKG nichtig (so auch: Palandt-Ellenberger, 69. A., § 134, Rn. 22a).
Insofern muss nicht entschieden werden, ob die – zukünftige Ansprüche betreffende – Abtretungserklärung nach § 3 des Vertrags i.V.m. § 1 der Anlage zum Vertrag auch unter dem Gesichtspunkt der auflösenden Bedingung gemäß § 7 der Anlage hinreichend bestimmt ist.
Das Fernmeldegeheimnis umfasst die näheren Umstände der Kommunikation, insbesondere ob, wann und zwischen welchen Personen ein Fernmeldeverkehr stattgefunden hat.
Die Klägerin erhielt von der Zedentin ungeschwärzte Einzelverbindungsnachweise, aus […]