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Gewerberaummietvertrag – Bestehen einer Abgeltungsabrede

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OLG Koblenz 5 – Az.: 5 U 1323/17 – Beschluss vom 28.02.2018

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. November 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Beklagte kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 26. März 2018 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

3. Die Berufungserwiderungsfrist wird bis zum 6. April 2018 erstreckt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt rückständigen Mietzins sowie Leistung einer Barkaution nach Beendigung eines Gewerberaummietvertrags.

Mit Gewerberaummietvertrag vom 8. Oktober 2016 vermietete der Kläger an den Beklagten Geschäftsräume (Anlage K1; Bl. 9 ff. GA). Mietvertraglich waren u.a. eine Monatsbruttomiete von 830 € sowie eine Barkaution von 1.500 € vereinbart. Mit Schreiben vom 1. März 2017 kündigte der Beklagte den Mietvertrag „mit sofortiger Wirkung bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ (Anlage K2; Bl. 15 GA). Der Kläger bestätigte die Kündigung zum 31. August 2017 (Anlage K3; Bl. 16 GA). In der Folge verließ der Beklagte die Räumlichkeiten unter unvollständiger Räumung.

Der Kläger hat zur Begründung seines auf Zahlung rückständiger und künftiger Miete (bis August 2017) in Höhe von 6.300 €, Leistung der Barkaution in Höhe von 1.500 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Begehrens auf bislang nicht beglichene Mieten sowie die nach wie vor ausstehende Barkaution verwiesen. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, der Kläger habe Ende Februar 2017 persönlich erklärt, er wolle „keine Miete“ mehr. Somit habe er ab 1. März 2017 auf Mietzinsansprüche verzichtet. Zudem habe er auf die vom Kläger angeführten Mietrückstände Teilzahlungen geleistet.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 78 ff. GA).

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Mietzins in Höhe von 160 €, zur Leistung der Barkaution in Höhe von 1.500 € sowie zur Erstattung anteiliger Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Soweit für das Berufungsverfahren bedeutsam, hat es darauf verwiesen, der Beklagte schulde aufgrund der Mietvertragsaufhebung Ende Februar 2017 durch eine entsprechende Erklärung des Klägers lediglich den Brutto-Mietzins bis einschließlich Februar 2017. Unter Berücksichtigung aller Zahl[…]


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