Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 14 Sa 541/16, Urteil vom 15.11.2016
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.06.2016 (2 Ca 927/16) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell.
Die am 16.02.1953 geborene, schwerbehinderte Klägerin war von 2003 bis zum 29. Februar 2016 bei der Beklagten als Heilpädagogin beschäftigt. Im September 2009 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, der am 05.11.2010 modifiziert wurde. Nach der letzten Fassung des Vertrages vom 03.09.2009 / 05.11.2010 begann die Altersteilzeit am 01.12.2009 und endete am 29.02.2016. Die Arbeitszeit wurde auf die Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit reduziert und im Blockmodell verteilt. Der Altersteilzeitvertrag enthält zur Verteilung der Arbeitszeit und zum Urlaub folgende Regelungen:
„§ 3 Arbeitszeit / Verblockung
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des / der Beschäftigten beträgt ab Beginn der Altersteilzeit die Hälfte der bisher vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das sind nunmehr 17,5 Stun-den/Woche. …
2. Die Arbeitszeit wird so verteilt, dass sie im ersten Abschnitt des Altersteilzeitverhältnisses vom 01.12.2009 bis 30.11.2012 voll geleistet wird (Arbeitsphase). Es folgt eine Teilzeitphase vom 01.12.2012 bis zum 28.02.2013. Die Beschäftigte wird anschließend ab dem 01.03.2013 bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 29.02.2016 von der Arbeitsleistung freigestellt (Freistellungsphase). …
§ 7 Urlaubsanspruch
1. Der/die Beschäftigte erhält kalenderjährlich 31 Arbeitstage Erholungsurlaub.
2. Für das Kalenderjahr des Wechsels in die Freistellungsphase wird der Anspruch auf Urlaub anteilig für die Arbeitsphase berechnet.
3. Urlaubsansprüche gelten mit der Freistellung als erfüllt.“
Bis zum Eintritt in die Freistellungsphase nahm die Klägerin ihren gesamten vertraglichen Urlaub inklusive der fünf zusätzlichen Urlaubstage pro Jahr aufgrund der Schwerbehinderung in natura. Am 01.03.2013 bestanden unstreitig keine noch nicht erfüllten Urlaubsansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis.