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Rechtsanwälte Kotz GbR

Selbstvornahme – Erforderlichkeit der Kosten

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 9 U 73/17 – Urteil vom 08.03.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.08.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau – Einzelrichterin – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die der Beklagten mögliche Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leistet.

Streitwert: 68.043,36 € EUR
Gründe
A.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatzvornahmekosten für die Wiederherrichtung von Feldwegen.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss mit der Klägerin am 20.12.2001 einen notariellen Gestattungsvertrag. Danach war die Rechtsvorgängerin bzw. ist jetzt die Beklagte berechtigt, auf Teilen der Pachtfläche Windkraftanlagen und ein Umspannenwerk zu errichten und zu betreiben. Die Windkraftanlagen wurden ab 2002 errichtet und in Betrieb genommen. Um die Anlagen erreichen zu können, mussten entsprechende Wege gebaut werden. In § 2 des Gestattungsvertrages heißt es wörtlich:

„Die Standorte für 13 Windkraftanlagen… werden sämtlich unmittelbar an dem bestehenden „H. Weg “ sowie an zwei neu zu erstellenden Feldwegen errichtet.

Diese beiden neuen Feldwege werden parallel zum H. Weg im Abstand von jeweils 500 m auf Kosten der Gesellschaft errichtet und zwar mit einer Tragfähigkeit von mindestens 12 t Achslast in ortsüblich guter Bauweise hergestellt und durchgehend von der Straße P. .

Die Gesellschaft verpflichtet sich, die von ihr genutzten Wege in einem für landwirtschaftliche Zwecke ortsüblichen, befahrbaren Zustand eines Feldweges zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung und Fristsetzung durch die KG nicht, so kann die KG im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Gesellschaft die Reparatur und die Unterhaltung der Wege durchführen lassen. Mit dieser Kostentragung erklärt sich die Gesellschaft ausdrücklich einverstanden.“

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten errichtete zunächst die Wege – jedenfalls teilweise – in einer Breite von 6 m (4 m Fahrbahn und jeweils 1 m Randstreifen).

In der Folgezeit erhob die Klägerin gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klage da die Wege nicht ordnungsgemäß hergerichtet worden sind.

Mit Urteil vom 07.03.2011 wurde die Beklagte v[…]


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