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Fahrverbot bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten

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OLG Düsseldorf – Az.: III-2 RVs 15/19 – Beschluss vom 28.03.2019

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn hat den Angeklagten wegen Beleidigung, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt worden ist, hat das Landgericht Duisburg das erstinstanzliche Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wird und die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

II.

Die Revision ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Der Erörterung bedarf lediglich die Beanstandung, dass das Landgericht gehalten gewesen wäre, die Verhängung eines Fahrverbots zu erwägen, wodurch die Versagung der Strafaussetzung hätte vermieden werden können. Durch dieses Revisionsvorbringen wird vorliegend indes kein Rechtsfehler aufgezeigt.

1.

Nach § 44 Abs. 1 StGB (in der seit dem 24. August 2017 gültigen Fassung) kann ein Fahrverbot nunmehr auch bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten verhängt werden. Die Anordnung eines Fahrverbots kommt namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.

Zur Tatzeit am 25. Juni 2017 galt diese Regelung noch nicht. Bei der Frage des anwendbaren Rechts gilt das Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB. Dabei ist maßgeblich, welches Gesetz für den konkreten Fall die mildeste Beurteilung zulässt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 354; NStZ 2018, 652, 653).

Einerseits handelt es sich bei § 44 Abs. 1 StGB n.F. nicht um ein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, soweit ein Fahrverbot in Kombination mit einer Geldstrafe verhängt werden kann, um auch außerhalb von Verkehrsdelikten zielgenau und spürbar auf den Täter einzuwirken. Dies gilt insbesondere für wirtschaftlich gut situierte Täter, die durch eine bloße Geldstrafe nicht in hinreichender Weise beeindruckt werden können.

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