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Verkehrsunfall mit verkehrswidrig abgestelltem Fahrzeug

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OLG Frankfurt – Az.: 16 U 212/17 – Urteil vom 15.03.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 21. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Forderung des X GmbH, Straße1, Stadt1, betreffend die Vergütung für die Reparatur des Fahrzeuges Marke1 (Fahrgestellnummer …) gemäß Rechnung vom 31.7.2017 (Re-Nr. …) im Umfang von 8.651,38 € freizustellen.

Die Beklagte werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 718,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Berufungsverfahren nicht erhoben.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Beklagten 75 % und hat der Kläger 25 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt wegen eines Verkehrsunfalles den Beklagten zu 2) als Halter und Fahrer und die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherin des verursachenden Fahrzeuges in Höhe von zuletzt 11.535,17 € Reparaturkosten (Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt), 320,90 € Gutachterkosten und 958,19 € Anwaltskosten in Anspruch.

Der Beklagte zu 2) stieß ungebremst bei Dunkelheit am XX.XX.2017 etwa um 23.00 Uhr gegen die hintere linke Ecke des auf der Fahrbahn rechts im Halteverbot geparkten Fahrzeugs des Klägers. Das klägerische Fahrzeug wurde dadurch gegen ein weiteres Fahrzeug aufgeschoben und dieses wiederum gegen eine weiteres.

Wegen des näheren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger, der sein Fahrzeug über ein Darlehen bei der Bank1 finanziert hat, nicht dargelegt habe, als Eigentümer aus den §§ 18, 7 StVG oder § 823 BGB anspruchsberechtigt zu sein. Er habe weder vorgetragen, Eigentümer zu sein, noch eine Ermächtigung der Bank1 zur Prozessführung vorgelegt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge weiterverfolgt. Er verwe[…]


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