Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung – Anforderungen an Schriftformerfordernis

Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de

LG Schwerin – Az.: 3 O 269/17 – Urteil vom 15.03.2018

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über Gewerberäume vom 12.03./01.04.2014 nebst 1. Nachtragsvereinbarung vom 10.04./23.04.2014 über den 31.12.2017 hinaus fortbesteht.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 36.587,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Mietverhältnisses für Gewerberäume.

Der Kläger ist ein wirtschaftlicher Verein, dem vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 22 BGB die Rechtsfähigkeit erteilt worden ist.

Mit Vertrag vom 12.03./01.04.2014 (Anlage K 1, Blatt 9 bis 38 der Akten), ergänzt durch den Nachtrag Nr. 1 vom 10.04./23.04.2014 (Anlage K 2, Blatt 39 bis 40 der Akten), mietete der Kläger Gewerberäume in dem Hause M. in S. von der damaligen Eigentümerin, der C. G., an. Es wurde eine Mietzeit bis zum 30.04.2019 vereinbart. Später erwarb der Beklagte das Mietobjekt. Die durch die Unterzeichnung des Mietvertrages und des Nachtrags Nr. 1 abgegebenen Erklärungen der Geschäftsführer D. und J. des Klägers genehmigte der Vorstand des Klägers durch Erklärungen seines Vorsitzenden und seines stellvertretenden Vorsitzenden, die dem Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2017 übersandt wurden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2017 (Anlage K 6, Blatt 51 bis 55 der Akten) erklärte der Beklagte die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.12.2017.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil dem Beklagten kein Recht zur ordentlichen Kündigung zustehe.

Der Kläger beantragt festzustellen, dass durch die Kündigung des Beklagten vom 26.04.2017 der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über Gewerberäume vom 12.03./01.04.2014 nebst 1. Nachtragsvereinbarung vom 10.04./23.04.2014 nicht wirksam beendet worden ist, sondern über den 31.12.2017 hinaus fortbesteht.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass bei Abschluss des Mietvertrages die Schriftform nicht gewahrt worden sei, so dass ihm gesetzlich ein Recht zur ordentlichen Kündigung zustehe.
Entscheidungsgründe
I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das rechtliche Interesse an der Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) gegeben. Zwar kann bei einem Streit wegen der Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses im Ra[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv